Hintergrund der Entscheidung war folgender:
Ein Versicherungsnehmer hatte gegen vertragliche Obliegenheiten verstoßen, indem er die Heizungsanlage seines leerstehenden Gebäudes nicht entleert hatte. Frostbedingt kam es dann zu einem Leitungswasserschaden. Der Gebäudeversicherer wollte den Schaden nicht ersetzen, weil er sich darauf berief, dass der Versicherungsnehmer schließlich seine vertraglichen Obliegenheiten verletzt habe. Problematisch war allerdings, dass aus den Versicherungsbedingungen in einem solchen Fall vollständige Leistungsfreiheit resultiert, wohingegen nach der neuen Gesetzeslage lediglich ein (anteiliges) Leistungskürzungsrecht besteht.
Der Versicherungsnehmer klagte auf Ersatz der Schadensbeseitigungskosten und gewann: ein Verstoß gegen vertragliche Obliegenheiten sei irrelevant, wenn die vertragliche Regelung der Rechtsfolgen nicht mit der aktuellen gesetzlichen Regelung übereinstimme, urteilte das Landgericht Köln. Zu den Einzelheiten vgl.
http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/lg-koeln-bei-fehlender-anpassung-der-versicherungsbedingungen-an-das-neue-vvg-ist-der-versicherer-trotz-obliegenheitsverletzung-leistungspflichtig
Im Berufungsverfahren hat sich das OLG Köln nun der Auffassung des Landgerichts angeschlossen: wenn der Versicherer seine Versicherungsbedingungen nicht an die aktuelle Rechtslage angepasst hat, kann er sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit berufen.
Das OLG weist jedoch darauf hin, dass der Versicherer weiterhin seine Leistungen kürzen darf, wenn sich ergibt, dass der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde (§ 81 VVG) oder eine Gefahrerhöhung (§ 23 ff. VVG) vorliege.
Die Revision wurde zugelassen, so dass abzuwarten ist, wie der BGH entscheidet.
OLG Köln, Urt., v. 17.08.2010
Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht