Kürzungen bei der Lebensversicherung – Widerspruch prüfen

Rechtsanwalt Christof Bernhardt
18.03.201931 Mal gelesen
Lebensversicherer müssen Kürzungen bei Bewertungsreserven begründen.

Lebensversicherungen galten lange als wichtiger Baustein für die private Altersvorsorge. Wird die Versicherungssumme schließlich ausgezahlt, sind viele Versicherungsnehmer aber oft enttäuscht. Sie erhalten zwar ihren Garantiezins, von der Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven hatten sie sich aber mehr erhofft. Grund ist, dass viele Lebensversicherer hier den Rotstift angesetzt und die Beteiligungen gekürzt haben.

Das niedrige Zinsniveau belastet seit Jahren die Lebensversicherer. Besonders in Altverträgen ist oft ein vergleichsweise hoher Garantiezins vereinbart. Um die garantierten Leistungen erfüllen zu können, kürzen die Lebensversicherer daher an anderer Stelle, z.B. bei den Bewertungsreserven. Der Bundesgerichtshof hat zwar im Juni 2018 entschieden, dass die Versicherer die Beteiligung an den Bewertungsreserven kürzen dürfen, um die garantierte Verzinsung gewährleisten zu können (Az.: IV ZR 201/17). Allerdings stellte der BGH auch klar, dass der Versicherer die Kürzung auch begründen und darstellen muss, dass sie wirtschaftlich gerechtfertigt ist. "Für den Versicherungsnehmer sind die Mitteilungen des Versicherers zur Entwicklung der Police allerdings oft nur schwer verständlich. So können sie kaum überprüfen, ob die Berechnungen des Versicherers plausibel und die Kürzungen gerechtfertigt sind", sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Wer von der Entwicklung seiner Lebensversicherung enttäuscht ist, kann zudem auch den Widerspruch der Lebensversicherung in Betracht ziehen. Der Widerspruch ist in der Regel deutlich lukrativer als die Kündigung der Police, weil der Versicherungsnehmer dann nicht nur den Rückkaufswert erhält, sondern seine bereits geleisteten Prämien vollständig zurückbekommt und nur für den gewährten Versicherungsschutz einen Abzug hinnehmen muss.

Voraussetzung für den Widerspruch ist, dass der Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht informiert oder der Versicherungsnehmer nicht alle notwendigen Informationen rechtzeitig erhalten hat. Dann wurde die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt und der Widerspruch ist noch Jahre nach Abschluss der Police möglich.

 

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/versicherungsrecht/

 

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