Verjährung von Forderungen aufgrund Widerspruchs bei einer Lebensversicherung

Versicherungsrecht
05.11.2018129 Mal gelesen
Verjährung nach einer Widerspruchserklärung zu einer Lebensversicherung und weitere relevante Fragestellungen

Neben der Frage nach der Verjährung der Forderung bzw. des Anspruchs auf Rückabwicklung gibt es eine Reihe von grundsätzlichen Fragen, die beachtet werden sollten.

Das Widerspruchsrecht zu einer Lebens- oder Rentenversicherung verjährt grundsätzlich nicht. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts mit dem Ausschluss der Geltendmachung der Forderung bzw. dem Ausschluss des Rückabwicklungsanspruchs ist jedoch aufgrund verschiedener Umstände möglich. Welche Umstände dies grundsätzlich sind gibt es höchstrichterliche Vorgaben. Der Verwirkungstatbestand ist jedoch nicht einfach zu fassen, da er nicht klar begrenzt ist und sich aus dem Grundsatz des "Treu und Glaubens" heraus entwickelt hat. Deshalb gibt es auch immer wieder Überraschungen vor Gericht.

Falls noch kein Rücktritt oder Widerspruch erklärt wurde so kann dem Versicherungsnehmer schon aufgrund des möglichen Verwirkungstatbestandes keinesfalls empfohlen werden die Angelegenheit sozusagen in die Zukunft zu verschieben. 

Bei einem noch laufenden Vertrag muss sich der Versicherungsnehmer die wichtigste Frage stellen und diese für sich entscheiden, d.h. ob er den Vertrag noch weiter laufen lassen will oder nicht. Die umfasst natürlich auch die Frage zu einer evtl. mit abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung u.s.w.

Die mageren Renditen der Versicherungsgesellschaften sind allseits bekannt. Dies beginnt bei den Garantiezinsen, die schon mehrmals gesenkt wurden. Hierzu sei klar erwähnt, dass die Voraussagen zu den Renditen oder zum Kapital bei Auslauf der Versicherung in den allermeisten Fällen weder realistisch sind und auch nicht mehr haltbar sind. Eine Besserung in den nächsten Jahren ist nicht in Sicht. 

Falls der Versicherungsnehmer schon widersprochen hat so läuft grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist. Erfolgte der Widerspruch z.B. im Jahre 2015 so verjährt die Forderung bzw. der Anspruch auf Rückabwicklung nach drei vollen Jahren, d.h. zum 31.12.2018. 

Rückabwicklungs-Anbieter wie die Facto und Motion8 gingen in die Insolvenz. Die Lebens- und Rentenversicherungsverträge liegen dort und die erste Anzahl von Verträgen und Widersprüchen aus dem Jahre 2015 drohen Ende des Jahres 2018 zu verjähren. Der Absender kann aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten Versicherungsnehmer auch hierzu konkret beraten und empfehlen was zu tun ist, um Schäden und Verluste zu vermeiden.

Der Absender ist seit dem Jahre 2009 intensiv mit der Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen beschäftigt. Der Absender hat für einen Anbieter in den letzten drei Jahren deutlich mehr als 10.000 Lebens- und Rentenversicherungen fast aller Lebensversicherungsgesellschaften, die auf dem deutschen Markt tätig waren und sind, eingeschätzt. Dies betrifft inländische und ausländische Versicherungsgesellschaften gleichermaßen. Der Absender kann aufgrund dieser umfangreichen Tätigkeiten in aller Regel zu sehr vielen Rücktritts- oder Widerspruchsbelehrungen dem Interessenten eine Antwort zur Fehlerhaftigkeit und Haltbarkeit vor Gericht erteilen. Erwähnt sei nebenbei, dass ein Widerspruchsrecht auch bei fehlerfreier Belehrung besteht. Dies insbesondere dann wenn die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformationen nicht übergeben worden sind. Auch diese Umstände können geprüft werden und sind keinesfalls einfach und pauschal zu beantworten. 

Zu einer bereits gekündigten Versicherung kann der Rücktritt oder der Widerspruch noch erklärt werden.

In Bezug zur Geltendmachung des Rechts auf Rückabwicklung gibt es viele Besonderheiten zu berücksichtigen. Dies betrifft z.B. die konkrete Ausgestaltung eines Vertrages und den Folgen daraus. Oder die Frage wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht welche Versicherungen evtl. vorgerichtlich eine Bereitschaft zeigen, um die Angelegenheit vorgerichtlich und positiv für den Versicherungsnehmer lösen zu können.

Ganz-Kolb

Rechtsanwalt