Kind richtet Überschwemmung an – Versicherung muss zahlen

Rechtsanwalt Christof Bernhardt
30.07.201821 Mal gelesen
Eltern können ein Lied davon singen: Es ist nahezu unmöglich, die lieben Kleinen 24 Stunden am Tag zu beaufsichtigen. Doch ohne Aufsicht können die Kinder bei ihren Entdeckungstouren gehörigen Schaden anrichten – und dann kann es teuer werden.

Besonders dann, wenn die Versicherung den Schaden nicht übernehmen will. Das OLG Düsseldorf hat die Rechte gestresster Eltern und auch anderer Versicherungsnehmer in solchen Fällen mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 26. April 2018 gestärkt (Az.: I-4 U 15/18).

In dem konkreten Fall hatte ein dreieinhalbjähriger Junge für eine ordentliche Überschwemmung gesorgt. Eigentlich war der Junge schon im Bett. Doch unbemerkt stand er zwischen 19 und 20 Uhr wieder auf und ging zur Toilette. Da er große Mengen Toilettenpapier benutzte, verstopfte der Abfluss. Zudem wies der Spülknopf noch die Besonderheit auf, das er sich leicht verhakte und das Wasser dann ununterbrochen lief. Genau das passierte und der Toilettengang des Jungen führte zu einer mächtigen Überschwemmung. Das Wasser tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Der Schaden belief sich auf mehr als 15.000 Euro. Einen Teil des Geldes verlangte die Wohngebäudeversicherung von der Mutter des Kindes zurück, weil diese ihre Aufsichtspflicht verletzt habe.

Das OLG Düsseldorf entschied jedoch zu Gunsten der Mutter und stellte keine Aufsichtspflichtverletzung fest. Ein dreijähriges Kind müsse in einer geschlossenen Wohnung nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Es reiche aus, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite befinde. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn dadurch eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere auch der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt würde, so das OLG. Daran ändere auch der nicht ordnungsgemäß funktionierende Spülknopf nichts. Der Versicherer nahm nach dem Hinweis des OLG die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück.

"Leider kommt es immer wieder vor, dass der Versicherer im Schadensfall die Kosten nicht übernehmen will. Allerdings sind seine Argumente oft nur vorgeschoben, so dass er eintreten muss", sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

 

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/versicherungsrecht/

 

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