LG Gießen: Sparkasse haftet für falsch ausgefüllten Versicherungsantrag

Rechtsanwalt Simon Bender
29.05.201833 Mal gelesen
Nach einem Beschluss des LG Gießen hat ein Versicherungsvermittler (hier eine Sparkasse) im Fall eines falsch ausgefüllten Versicherungsantrags für die Unterdeckung der Versicherung zur Hälfte mit zu haften, wenn dem Kunden wegen Unterschrift des Antrags ebenso ein Sorgfaltsverstoß zur Last fällt.

Eine Sparkasse hat für eine unzureichende Absicherung aus einem Versicherungsvertrag mit zu haften, wenn die Beraterin der Sparkasse das Antragsformular falsch ausfüllt und dies zur fehlenden Absicherung des Kunden führt. Dies LG Gießen hat mit Beschluss vom 16.05.2018 (Aktz. 7 T 180/18) klargestellt. Die klagende Kundin wurde durch die ARES Rechtsanwälte vertreten.

Die Kundin hatte sich an die Sparkasse gewandt und sich zu einer Restschuldversicherung für einen Kredit beraten lassen. Die Kundin wünschte, durch die Versicherung auch für den Fall der Arbeitslosigkeit abgesichert zu werden. Dies war auch das Ergebnis der Beratung der Sparkasse. Hingegen unterließ es die Beraterin, den Fall der Arbeitslosigkeit als abgesichertes Risiko auch im Antragsformular anzukreuzen. Das Antragsformular hatte die Kundin danach unterschrieben. Nachdem die Kundin arbeitslos geworden war, wandte sie sich an die Versicherung zur Übernahme von Restschulden aus dem Kredit. Dieses Begehren wies die Versicherung wegen des nicht versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit zurück. Daraufhin verklagte die Kundin die Sparkasse zum Ausgleich der Versicherungslücke beim Amtsgericht Gießen.

Nach Klageerhebung wurde veranlasst, das Risiko der Arbeitslosigkeit für die Kundin nachzuversichern. Mithin hatte das Amtsgericht Gießen den Rechtsstreit nur noch bezüglich der Rechtsverfolgungskosten zu entscheiden und legte diese vollständig der Kundin auf. Das Amtsgericht legte zugrunde, dass die Klage verloren gegangen wäre, da die Sparkasse nicht haften müsse. Hiergegen wendete sich die Kundin mit einer Beschwerde und hatte Erfolg. Das Landgericht Gießen hat mit Beschluss vom 16.05.2018 klargestellt, dass die Sparkasse für das Fehlverhalten ihrer Beraterin einzustehen habe und die Hälfte des Schadens zu tragen gehabt hätte. Das Landgericht qualifizierte die Sparkasse als Versicherungsvermittlerin, die wegen des fehlerhaft ausgefüllten Formulars ihrer Beraterin zu haften habe. Das Landgericht beschränkte die grundsätzliche Haftung auf einen hälftigen Schaden, da der Kundin ebenso ein sorgfaltswidriges Verhalten anzulasten sei.

Die ARES Rechtsanwälte sind eine auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei in Frankfurt am Main und vertritt Bankkunden und Anleger bundesweit im Bank- und Kapitalanlagerecht sowie angrenzenden Rechtsangelegenheiten.