Versicherungsmakler haften auch für Abwicklung eines Versicherungsfalls

Versicherungsmakler haften auch für Abwicklung eines Versicherungsfalls
24.04.2018474 Mal gelesen
Vorsicht! Fehler des Versicherungsmaklers oder auch des Kunden können schnell dazu führen, dass die Versicherung die Leistung im Schadensfall verweigert. Hierfür haftet unter Umständen der Makler.

Oft werden Versicherungen mithilfe eines Versicherungsmaklers abgeschlossen. Um sich über neue Angebote zu informieren, nutzen viele Menschen die Dienste von entsprechenden Maklern. Aber nicht nur der Vertragsschluss ist mit Hilfe eines Versicherungsmaklers schnell und unkompliziert möglich, sondern auch die Abwicklung eines eingetretenen Versicherungsfalles fällt oftmals in den Pflichtenkreis eines Maklers. Doch Vorsicht! Fehler des Maklers können schnell dazu führen, dass die Versicherung die Leistung im Schadensfall verweigert. Dies ist insbesondere bei der Verletzung einer sogenannten vertraglichen Obliegenheit der Fall.

Vertragliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Die in Deutschland vorherrschenden Versicherungsverträge enthalten, insbesondere in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, umfassende Obliegenheiten des Kunden bei Vorliegen eines Schadens. Insbesondere werden in den allgemeinen Bedingungen, dem sogenannte Kleingedruckten, Ausschlussfristen vereinbart, bei deren Ablauf der Versicherer leistungsfrei werden kann und folglich nicht zahlen muss.

Leistungsverweigerung wegen Obliegenheitsverletzung

Tritt der Schadensfall ein und man verletzt aus Unkenntnis die vertraglichen Obliegenheiten, sieht man sich schnell den Vorwürfen des Versicherers ausgesetzt und darüber hinaus mit dessen Leistungsfreiheit konfrontiert. Dies bedeutet, dass er sich darauf beruft, dass vertragliche Pflichten unvollständig oder gar nicht erfüllt wurden. Die Versicherung verweigert daraufhin in der Regel die Leistung. Genau an diesem Punkt setzt die mögliche Haftung des Versicherungsmaklers ein.

Die Haftung des Versicherungsmaklers

Die Haftung des Maklers umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht nur den vorvertraglichen Beratungsbereich nach dem Versicherungsvertragsgesetz, sondern auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Schadens. Der Versicherungsnehmer bediene sich gerade des Maklers als sachkundigen Fachmanns.

Hiernach darf sich der Makler nicht darauf berufen, der Versicherer habe den Versicherungsnehmer auf seine bestehenden Pflichten hingewiesen. Vielmehr trifft den Makler in der konkreten Situation des Versicherungsfalles die Pflicht, den Kunden auf seine gegenüber dem Versicherer bestehenden Pflichten hinzuweisen.

Über den Umweg der Maklerhaftung kommt der Kunde sodann doch noch an die regulierende Versicherungsleistung.

Wann und in welcher Höhe der Makler haftet, ist abhängig von der konkreten Situation bei Vertragsschluss sowie den Einwendungen des Versicherers selbst. In jedem Fall ist aber eine Vertretung durch einen kompetenten Rechtsanwalt anzuraten. Die Fülle an Vertragsklauseln und unverständlichen Versicherungsbedingungen stellt für den Laien eine oft unlösbare Herausforderung dar. Unüberschaubare Kosten kommen in der Regel nicht auf die Betroffenen zu, denn die Kosten werden in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

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