Kein Versicherungsschutz bei verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls

Versicherungsrecht
04.04.20061435 Mal gelesen
In den Versicherungsbedingungen einer Sachversicherung ist üblicherweise geregelt, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen hat. Bei schuldhafter Verletzung dieser sog. Obliegenheit droht, dass der Versicherungsnehmer im Schadensfall leer ausgeht.
 
In einem vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte eine Versicherungsnehmerin ihren 42.000,00 DM teuren Ring im Rahmen einer Wertsachenversicherung gegen Verlust versichert. Am 01.01.2003 verlor sie den Ring beim Schlittenfahren in der Schweiz. Nachdem sie am 05.01.2003 aus dem Urlaub zurückgekehrt war, meldete sie am 09.01.2003 den Verlust bei ihrem Versicherer, der D.-Versicherung.
 
Zu spät, so das OLG Köln. Eine Anzeige über eine Woche nach dem Schadenfall und vier Tage nach Rückkehr aus dem Urlaub sei nicht mehr unverzüglich, zumal die Versicherungsnehmerin auch nicht erklären konnte, warum sie den Versicherer nicht schon früher informiert hatte. Die Ermittlungsmöglichkeiten des Versicherers seien hierdurch erheblich eingeschränkt worden. Der Versicherer musste daher keine Zahlungen leisten.
 
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 14.06.2005 (9 U 175/04)
 
Dr. Finzel
Rechtsanwalt