VW-Abgasskandal: Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei Klagen gegen VW

Rechtsanwalt Christof Bernhardt
10.11.201735 Mal gelesen
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf dürfte bei etlichen Autokäufern, die im Zuge des Abgasskandals gegen VW klagen, für Erleichterung sorgen. Denn das OLG sieht für eine Klage gegen VW hinreichende Erfolgsaussichten, so dass die Rechtsschutzversicherung leisten muss.

"Diese Entscheidung ist für die durch den Abgasskandal geschädigten VW-Käufer gleich aus doppeltem Grund erfreulich. Denn einerseits ist es ein deutliches Signal, dass ein Oberlandesgericht Schadensersatzklagen gegen VW hinreichende Erfolgsaussichten einräumt und andererseits sinkt natürlich ihr Kostenrisiko, wenn die Rechtsschutzversicherung eintreten muss", sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

In dem konkreten Fall wollte der Käufer eines VW Sharan gegen die Volkswagen AG Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises zzgl. Zinsen geltend machen und deshalb eine Deckungszusage von seiner Rechtsschutzversicherung einholen. Diese verweigerte die Zusage, da keine ausreichenden Erfolgsaussichten bestünden. Zur Begründing führte der Versicherer aus, dass kein konkreter Schaden beziffert werden könne und die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei. Zudem lasse sich der Mangel mit geringem Aufwand beheben. Das Landgericht Düsseldorf sah die Rechtsschutzversicherung allerdings sehr wohl in der Eintrittspflicht (Az.: 9 O 157/16).

Mit Beschluss vom 21. September 2017 teilte der 4. Zivilsenat des OLG Düsseldorf mit, dass er beabsichtige, die Berufung des Rechtsschutzversicherers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen (Az.: I-4 U 87/17). Denn wie schon das LG sieht auch das OLG hinreichende Erfolgsaussichten für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage gegen VW. Es wies darauf hin, dass bereits mehrere Landgerichte den Schadensersatzanspruch der Käufer gegen Volkswagen wegen der Abgasmanipulationen bejaht hätten. Unter anderem könnten die Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehen.

Da nicht zu erwarten sei, dass Volkswagen freiwillig den Schadensersatzanspruch erfüllen werde, sei es das gute Recht des Versicherungsnehmers seine Ansprüche geltend zu machen. Der Rechtsschutzversicherer hat die Berufung nach dem Hinweis des Senats zurückgenommen, so dass das erstinstanzliche Urteil nun rechtskräftig ist.

Rechtsanwalt Bernhardt: "Die Rechtsprechung stellt sich im Abgasskandal mehr und mehr auf Seiten der geschädigten Autokäufer. Auch der Beschluss des OLG ist ein deutlicher Fingerzeig in diese Richtung. Die Autokäufer müssen sich nicht mit einem einfachen Software-Update abspeisen lassen, sondern können ihre Schadensersatzansprüche geltend machen."

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit vom Abgasskandal geschädigte Autokäufer.

 

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