Abflussprobleme kein Rückstauschaden - OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2017 - 20 U 23/17

Versicherungsrecht
09.08.201737 Mal gelesen
Der Blick auf die Wetter-App verheißt oft nichts Gutes. Die Bundesbürger haben in den letzten Jahren mit Unwettern ihre Erfahrung gemacht. Das muss man nicht öfter haben. Da ist es dann gut, wenn man gegen alles versichert ist – wirklich gegen alles?

Der Sachverhalt: Versicherungsnehmer N. verklagte Versicherer V. wegen eines Rückstauschadens. Angeblich sei infolge eines überlasteten Fallrohres Wasser von der Dachterrasse im ersten Obergeschoss in sein Gebäude eingedrungen und von dort ins Bad und in eine Zwischendecke gelaufen. Ein versicherter "Rückstau"? V. sah das anders und lehnte N.'s 4.500-Euro-Forderung ab.

Das Problem: die Versicherungsbedingungen. Dort hieß es: "Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt." Tja, man achte auf die Feinheiten .

Der Beschluss: Ein Rückstauschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt bereits nach dem eigenen Klägervorbringen nicht vor. Bei ihm ist das Wasser nicht aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes ausgetreten. Dass Wasserfallrohre bloß die Regenmenge nicht mehr aufnehmen können, kann nicht als Rückstau gewertet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2017 - 20 U 23/17, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: N. hat seine Klage nach dem deutlichen Hinweis des Gerichts zurückgenommen - obwohl er die erste Instanz gewonnen hatte. Gut. Die Ersatzpflicht hängt halt vom "versicherten Risiko" ab. Da muss man seinen Versicherungsvertrag genau prüfen - und das auf alle Fälle vor der Unterschrift. Sonst sind Überraschungen vorprogrammiert.