Widerspruchsrecht bei Aachener und Münchener Lebensversicherung AG auch noch nach Jahren

Rechtsanwalt Johannes von Rüden
13.06.201714 Mal gelesen
Viele Versicherungsnehmer der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG können diesem Vertrag auch nach Jahren noch widersprechen. Werdermann | von Rüden berät Sie gern und bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung.

Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG

Lebens- sowie Rentenversicherung entsprechen heutzutage immer weniger den Erwartungen der Versicherungsnehmer. Dies führt dazu, dass Versicherungsnehmer sich überlegen, wie sie ihr Geld "besser" also profitabler anlegen können. So steigt die Zahl derer, die ihre Versicherungsverträge vorzeitig aufkündigen mehr und mehr. Doch Schätzungen der Verbraucherzentrale haben ergeben, dass rund 60 % aller Versicherungsverträge keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht zugrunde liegt - die übliche Widerspruchsfrist solcher Verträge fängt dann nicht an zu laufen. Für Versicherungsverträge, die im Zeitraum zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 nach dem Policenmodell abgeschlossen worden sind und eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung enthalten, kann sich also für Versicherungsnehmer nach wie vor die Option des Widerspruchs ergeben und damit eine günstige Loslösung vom Versicherungsvertrag.

 

Missachtung gesetzlicher Gebote begründet Widerspruchsrecht

Als Voraussetzung für ein solches Widerspruchsrecht muss die Aachener und Münchener Lebensversicherung AG Ihnen eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung unterbreitet haben. Denn für Widerspruchsbelehrungen gelten festgelegte gesetzliche Anforderungen. Dazu gehören bspw. die vollumfängliche und abschließende Belehrung über den Widerspruch, dessen Voraussetzungen, Fristen und dessen rechtliche und tatsächliche Folgen. Doch bei mehr als der Hälfte der Widerspruchsbelehrungen bei Lebensversicherungsverträgen, die nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden, stellte man entsprechende Fehler fest. Es wurde sowohl gegen die erforderliche äußere Gestaltung als auch gegen inhaltliche Voraussetzungen einer Widerspruchsbelehrung verstoßen. Sogar die höchstrichterliche Rechtsprechung hat inzwischen bestätigt, dass in einem solchen Fall den betroffenen Versicherungsnehmern nach wie vor ein Widerspruchsrecht zusteht.

 

Widerspruchsrecht birgt einige Vorteile

Durch das nach wie vor bestehende Widerspruchsrecht ist eine günstige Trennung vom Versicherungsvertrag möglich. Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, entsprechen aus heutiger Sicht meist nicht mehr den Vorstellungen einer effektiven Vorsorge. Das seit langem anhaltende Zinstief, bereitet auch der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG inzwischen enorme Schwierigkeiten. Die versprochenen Renditen, werden meist nicht mehr erwirtschaftet, was die Finanzkraft der Versicherungsunternehmen zunehmend finanziell schwächt. Allein im Jahr 2015 wurden Verträge im Wert von mehr als 13 Milliarden Euro abgebrochen. Sinkende Renditen, die persönliche Situation des Versicherungsnehmers oder eine falsche Beratung sind nur einige Gründe hierfür.

Die Kündigung als Ausweg aus dem Versicherungsvertrag bedeutet für den Kunden allerdings meist nur eine finanzielle Einbuße. Vor allem, wenn erst wenige Jahre Versicherungsbeiträge gezahlt wurden, bleibt von den Beiträgen nichts oder ein nur sehr geringer Anteil übrig. Bei einem Widerspruch hingegen erhält der Versicherungsnehmer sämtlich eingezahlte Raten plus Zinsen zurück. Der Widerspruch bietet für Sie daher unschlagbare wirtschaftliche Vorteile.

 

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So können Sie, ganz ohne eine Verpflichtung eingegangen zu sein, Ihre rechtliche Situation prüfen lassen. Darüber hinaus bekommen Sie Auskunft darüber, ob Ihre Widerspruchsbelehrung tatsächlich entsprechende Mängel aufweist und nach wie vor ein Widerspruchsrecht besteht, ob sich eine Rückabwicklung wirtschaftlich für Sie lohnt und was Sie die Durchsetzung Ihrer Rechte kostet.

 

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