Lebensversicherung: Durch Widerspruch Geld zurückholen

OLG Hamm: Auch Widerruf einer bereits gekündigten Lebensversicherung möglich
15.05.201724 Mal gelesen
Wenn die Lebensversicherung oder Rentenversicherung nicht mehr ins eigene Konzept passt, haben die Verbraucher vielfach die Möglichkeit, ihre Police zu widerrufen und sich das eingezahlte Geld von dem Versicherungsunternehmen zurückzuholen.

Denn wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde, sticht auch bei Lebens- und Rentenversicherungen der Widerrufsjoker.

Es kann unterschiedliche Gründe geben, warum die Lebensversicherung nicht mehr in das eigene Altersvorsorgekonzept passt. Beispielsweise wirft die Versicherung nicht die erhoffte Rendite ab oder das Geld wird an anderer Stelle dringender gebraucht. Eine Kündigung kommt für viele Versicherungsnehmer aber nicht in Frage, da sie dann nur den Rückkaufswert erhalten und quasi Geld verschenken würden. Der Bundesgerichtshof hat den Verbrauchern aber eine Alternative eröffnet - den Widerspruch der Lebensversicherung.

Der ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde. Dann wurde die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt und der Widerspruch kann auch Jahre später noch erklärt werden. Das gilt auch für Policen, die bereits gekündigt wurden. Der Vorteil beim Widerspruch liegt gegenüber der Kündigung darin, dass der Versicherungsvertrag rückabgewickelt wird, d.h. der Versicherungsnehmer erhält seine gezahlten Prämien fast vollständig zurück. Nur für den gewährten Risikoschutz kann der Versicherer eine gewisse Summe einbehalten.

Besonders häufig möglich ist der Widerspruch bei Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. In diesen Fällen wurden den Versicherungsnehmern die Informationen zur Police, die Belehrung und die AGB gar nicht oder erst nachträglich bzw. unvollständig übergeben. Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs ist in solchen Fällen immer noch der Widerspruch möglich.

Das gilt nicht nur für Kapitallebensversicherungen, sondern auch für fondsgebundene Lebensversicherungen. "Gerade fondsgebundene Lebensversicherungen haben sich in den vergangenen Jahren oft nicht so entwickelt wie die Verbraucher gehofft hatten. Vielfach waren sich die Versicherungsnehmer gar nicht darüber im Klaren, dass fondsgebundene Lebensversicherungen auch einigen Risiken ausgesetzt sind, da sie von der Entwicklung der Fonds abhängig sind. Der Widerrufsjoker kann dann die Möglichkeit sein, die Entscheidung für den Abschluss einer solchen Police zu korrigieren", sagt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller bietet eine kostenlose Erstprüfung an, ob der Widerspruch Ihrer Lebens- oder Rentenversicherung möglich ist.

 

Mehr Informationen: http://www.lebensversicherungswiderruf.de/

 

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