Lebensversicherung: Wer den Versicherungsschein hat, darf den Vertrag kündigen und Zahlung verlangen

Versicherungsrecht
20.05.20083790 Mal gelesen

Wer einen Lebensversicherungsvertrag abschließt, ist gut beraten, den Versicherungsschein so sorgfältig aufzubewahren wie ein Sparbuch.

Warum? Sowohl ein Sparbuch als auch ein (Lebens-)Versicherungsschein berechtigen den Inhaber, Leistung an sich selbst zu verlangen. Beim Sparbuch dürfte dies bekannt sein: wer bei der Bank das Sparbuch vorlegt, kann Auszahlung verlangen. Gleiches gilt aber auch für einen Versicherungsschein bei der Lebensversicherung. Grund: die - jedenfalls regelmäßig zugrundeliegenden - Versicherungsbedingungen sehen vor, dass der Versicherer den Inhaber des Dokuments als verfügungs- und empfangsberechtigt ansehen kann.

Was passieren kann, wenn man den Versicherungsschein nicht wie ein Sparbuch im Tresor, sondern lediglich im Aktenordner "Versicherungen" aufbewahrt, zeigt eine jüngst ergangene Entscheidung des OLG Bremen:

Der Versicherungsnehmer hatte erfahren, dass seine Ehefrau unter Vorlage des Versicherungsscheins die Kündigung erklärt und Auszahlung des Rückkaufswerts erwirkt hatte - selbstverständlich auf das Konto der Gattin. Hiermit war der Versicherungsnehmer nicht einverstanden und klagte gegen den Versicherer auf nochmalige Zahlung, diesmal aber an sich selbst. Das OLG Bremen wies die Klage ab: bei dem Versicherungsschein handele es sich um ein sog. hinkendes Inhaberpapier i.S. § 808 BGB, so dass der Versicherer durch Zahlung an den Inhaber der Urkunde frei werde.

Quelle: OLG Bremen, Urt. v. 19.02.2008, 3 U 45/07

Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht