Vernachlässigen Sie bei einem Hauskauf / Hausverkauf nicht die Gebäudeversicherung und vermeiden Sie Fehler.

Versicherungsrecht
21.03.20087845 Mal gelesen

-> s.a. die Tipps unter www.kanzlei-hws.de

Nach einem Hauskauf läuft die Gebäudeversicherung oft ungekündigt weiter, weil bestehende "alte" Verträge preislich meistens günstiger sind, als neue. Veräußerer und Erwerber sollten aber Folgendes im Hinblick auf den Versicherungsschutz beachten.

Der Verkäufer (Veräußerer) sollte prüfen: 

  • Enthält der notarielle Kaufvertrag (im Innenverhältnis zum Erwerber) auch Klauseln zur Prämienschuld des Erwerbers? Wenn nicht, hat der Veräußerer i.Zw. auch nach der Veräußerung noch für die laufende Versicherungsperiode und nach der Veräußerung Prämien an den Versicherer zu zahlen, denn gemäß § 95 Abs. 2 VVG n.F., sind Erwerber und Veräußerer Gesamtschuldner der Prämie für die laufende Versicherungsperiode.
  • Erwerber oder Veräußerer sollten die Veräußerung dem Gebäudeversicherer unverzüglich anzeigen, § 97 Abs. 1 VVG n.F.
    Achtung: Wird diese gesetzliche Anzeigeobliegenheit nicht beachtet, droht der Versicherungsschutz zu entfallen!

Der Käufer (Erwerber) sollte prüfen: 

  • Erwerber oder Veräußerer sollten die Veräußerung dem Gebäudeversicherer unverzüglich anzeigen, § 97 Abs. 1 VVG n.F.
    Achtung: Wird diese gesetzliche Anzeigeobliegenheit nicht beachtet, droht der Versicherungsschutz zu entfallen!
  • Die bestehende Gebäudeversicherung läuft nach dem Eigentumswechsel automatisch weiter, § 95 VVG n.F. Allerdings darf der Erwerber (oder der Versicherer) innerhalb eines Monats nach dem Erwerb kündigen, § 96 VVG n.F. Dabei sollte sich der Erwerber genau überlegen, ob er die Gebäudeversicherung zum Ende der Versicherungsperiode oder mit sofortiger Wirkung kündigen will. Wurde die Versicherungsprämie bereits im voraus vom Veräußerer bezahlt, was die Regel ist, sollte der Erwerber zum Ende der Versicherungsperiode kündigen, weil er dann diesen Prämienteil "gespart" hat, es sei denn der notarielle Kaufvertrag hat diesen Fall erfasst und geregelt, s.o.
  • Stimmt der Versicherungsumfang der übernommenen oder der neuen Gebäudeversicherung noch? Im Zweifel sollte man kompetenter Ratgeber fragen. Stimmt die Versicherungssumme (Wert 1914) noch oder ist diese wegen An-, Um- oder Ausbauten höher anzusetzen? Gibt es Besonderheiten in der Police, die es zu beachten gilt, etwa zusätzlich vereinbarte Obliegenheiten. Ist der Versicherungsumfang noch zeitgemäß? Möchten Sie beispielsweise auch Elementargefahren wie etwa Überschwemmungen eingeschlossen haben? Lassen Sie sich die geltenden Allgemeinen Gebäudeversicherungsbedingungen vom Veräußerer aushändigen bzw. vom Versicherer zuschicken einschließlich (einer Abschrift) der gültigen Police.

Anmerkung: Die Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Erwerb einer versicherten Sache sind mit Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) weitgehend unverändert geblieben: die §§ 96 VVG n.F. haben die §§ 69 ff VVG a.F. weitgehend lediglich redaktionell geändert. Allerdings darf sich nach dem seit 1.1.2008 geltenden VVG der Versicherer gemäß § 97 Abs. 1 VVG auf Leistungsfreiheit nur unter der zusätzlichen Voraussetzung berufen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Versicherungsvertrag nicht mit dem Erwerber geschlossen hätte.