Wohin mit dem Autoschlüssel?

Versicherungsrecht
20.03.2008964 Mal gelesen

Er sollte sich jedenfalls, so die Auffassung des Landgerichts Koblenz, nicht im Auto selbst befinden. In dem kürzlich entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsnehmer seinen Zweitschlüssel in einer Jacke im Wagen gelassen. Ein Dieb sah die Jacke, schlug die Seitenscheibe ein, gelangte an den Schlüssel und entwendete das Fahrzeug.

 

Das Landgericht Koblenz meint, in einem solchen Fall wäre das Versicherungsunternehmen leistungsfrei, müsse mit anderen Worten den Diebstahlsschaden nicht ersetzen. Zur Begründung wird angeführt, der Versicherungsnehmer handele grob fahrlässig, wenn er sich wie oben beschrieben verhält.

 

Diese Entscheidung ist aus Sicht des Versicherungskunden kaum noch nachvollziehbar. Richtig ist, dass ein Versicherer im Falle grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers leistungsfrei wird. Unter grober Fahrlässigkeit versteht man eine besonders schwere Verletzung der erforderlichen Sorgfalt. Mit anderen Worten muss der Betreffende das nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedermann unmittelbar hätte einleuchten müssen. Grobe Fahrlässigkeit darf man also annehmen, wenn der Autoschlüssel sichtbar im Fahrzeug liegt und die Tür oder das Fenster unverschlossen ist. Ob der von außen sichtbare Schlüssel bei verschlossenem Fahrzeug sozusagen als "Einladung zum Diebstahl" ein grob fahrlässiges Verhalten darstellt, dürfte schon zweifelhaft sein. Immerhin muss der Dieb auch in einem solchen Fall zunächst einmal in das Fahrzeug einbrechen, ehe er es entwenden kann. Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz ist hingegen nicht mehr zu begreifen. Sie passt aber in eine Reihe neuerer assekuranzfreundlicher Urteile.

 

Versicherungskunden muss angesichts dieser Rechtsprechung dringend empfohlen werden, stets mit dem Schlimmsten zu rechnen und größtmögliche Vorsicht walten zu lassen.

 

LG Koblenz, AZ: 16 O 190/05