BGH: Wenn der Feuerversicherer zweimal klingelt…

Versicherungsrecht
02.12.2011440 Mal gelesen
Es kommt immer wieder vor, dass aus einem Mitternachtssnack ein Brandschaden wird. So auch in einem kürzlich vom BGH entschiedenen Fall. Streitig war, ob der Brandschaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Was war geschehen?

 Nach einem feucht-fröhlichen Abend wollte ein 33-jähriger Mieter eines Dachgeschosses morgens um 4:00 Uhr Kartoffelröllchen auf seinem Küchenherd frittieren. Er schaltete zunächst den Herd und dann den Fernseher an. Bei "Zappen" durch die Programme blieb er hängen - und das Schicksal nahm seinen Lauf: Das Fett entzündete sich, das Feuer breitete sich auf den Dachstuhl aus und erfasste sodann das ganze Haus.

Für den Mieter kam es knüppeldick. Zunächst wurde er wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dann meldete sich auch noch der Feuerversicherer: er verlangte die knapp 150.000 EUR, die er für die Regulierung des Brandschadens aufwenden musste, vom Mieter zurück. Ein solcher Anspruch besteht allerdings nur, wenn der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht hat.

Die Entscheidung des BGH

Zunächst hält der BGH fest, dass der Mieter objektiv grob fahrlässig gehandelt hat. Er hätte das Frittiergut niemals für 5-15 Minuten unbeaufsichtigt lassen dürfen. Hier liegt objektiv ein besonders gravierender Sorgfaltspflichtverstoß vor.

Jedoch verneint der BGH die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit. Denn hier liege ein sog. "Augenblicksversagen" vor. Schließlich wollte der Mieter ja den Garzustand der Kartoffelröllchen in gewissen Zeitabständen überprüfen. Er wurde lediglich nach dem Einschalten des Fernsehgeräts von dem Frittiervorgang vollständig abgelenkt. Seine Unaufmerksamkeit dauerte nur kurze Zeit und war für ihn nicht vorhersehbar, als er die Küche verließ, um das Fernsehgerät einzuschalten. Außerdem berücksichtigte der BGH zugunsten des Mieters, dass er "erst seit relativ kurzer Zeit eigene Erfahrungen mit der Essenszubereitung gesammelt habe".

Die Klage des Feuerversicherers wurde abgewiesen.

Nicht überliefert ist, welche Sendung der Mieter sich angeschaut hatte.

BGH, Urt. v. 10.05.2011,VI ZR 196/10

Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht