Erstattung von Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung

Erstattung von Mehraufwand durch Corona-Hygienemaßnahmen im Rahmen einer fiktiven Schadenabrechnung
09.04.2021355 Mal gelesen
Das AG Weißenburg bleibt seiner bisherigen Rechtsprechung treu.

Völlig zu Recht hat das AG Weißenburg in dem Urteil vom 01.04.2021 - 2 C 71/21 dem Kläger vollumfänglich seinen Schaden zugesprochen und der Versicherung, die wie so üblich vorgerichtlich den Rotstift angesetzt hat, eine Absage erteilt.

 

Am 29.12.2020 kam es zu einem Unfall in Weißenburg, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger beauftragte einen ortsansässigen Sachverständigen, der die Reparaturkosten mit über 4.000 ? netto bezifferte. Darin waren Corona bedingte Desinfektionskosten, Fahrzeugreinigungskosten, Kosten für die Farbtonangleichung anliegender Fahrzeugflächen sowie Entsorgungskosten enthalten. Die Beklagte legte einen Prüfbericht vor und zahlte vorgerichtlich nur einen Teil der Netto-Reparaturkosten.

 

In überzeugender Argumentation und vor allen in Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung sowie dem geltenden Schadensersatzrecht, hat das AG Weißenburg die offenen Reparaturkosten zugesprochen.

 

Es wurde dem Dokument "Prüfung Gutachten" der Beklagten eine Absage erteilt, da diesem Dokument nicht entnehmbar war, wer es verfasst hat und in welchem Zusammenhang der Verfasser zur Beklagten steht.

 

Die fiktive Abrechnung wurde bestätigt, denn es "liegt in der Natur der Sache bei einer fiktiven Abrechnung, dass Kosten nur bei tatsächlicher erfolgter Reparatur anfallen;".

 

In gebotener Kürze legt das AG Weißenburg dar, dass Kosten im Rahmen der Desinfektion bzw. die zum Schutz vor einer Infektion entstehen, auf die Beklagte, zumindest zurzeit, umgelegt werden.

 

Dem Urteil kann nur zugestimmt werden. Es entspricht der aktuellen Rechtsprechung des BGH und hält sich an das Schadensersatzrecht. Hut ab vor dem AG Weißenburg.