BGH zum Abgasskandal Daimler, Thermofenster!

RA Eser
26.01.202143 Mal gelesen
Erste Entscheidung zum Daimler-Thermofenster Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19

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Erste Entscheidung des BGH zum Daimler-Thermofenster liegt nun vor. Es handelt sich um den Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433 / 19.

Diese Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, sondern nur eine Pressemitteilung.

Aus der Pressemitteilung wird allerdings klar, dass der BGH eine Vergleichbarkeit mit dem VW-Verfahren (EA 189  Motor) wohl nicht 1 zu 1 sieht.

Hier differenziert der BGH deutlich.

Der BGH hierzu:

"Der Einsatz eines sogenannten Thermofensters ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Senatsurteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179  zum VW-Motor EA189) zugrunde liegt. Dort hatte der Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten."

Allein durch die Verwendung des sog. Thermofensters sieht also der BGH wohl noch nicht eine schadensauslösende Sittenwidrigkeit.

Dies wäre wohl aber anders einzuschätzen, wenn Daimler im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht haben sollte.

Zur weiteren Klärung wurde der Fall jedenfalls an das Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser haben die klagenden Daimler-Fahrer bisher noch nichts verloren.

Zunächst einmal bleibt die Vollveröffentlichung der Entscheidung abzuwarten.

Dann stehen im März zwei weitere Entscheidungen aus, wo der BGH seine Rechtsprechung präzisieren und verdeutlichen kann.