Das Ingenieurbüro Dr. Priester aus Saarbrücken hatte in einem Gutachten im Jahr 2007 festgestellt, dass ProViDa Messgeräte nicht entsprechend dem Zulassungsschein in Polizeifahrzeuge eingebaut worden sind und daher die Empfehlung ausgesprochen, sämtliche Messungen, die in den Jahren 2006 und 2007 durchgeführt wurden, einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Die Problematik betraf Videonachfahrsysteme in Polizeifahrzeugen, die mit einem CAN-Bus ausgestattet sind.
Die Problematik wurde zunächst bei Polizeifahrzeugen in NRW festgestellt. Dort stellte sich heraus, dass bei zahlreichen ProViDa-Messfahrzeugen eine direkte Verbindung zwischen einem Impulsgenerator und der ProViDa-Messeinrichtung vorhanden war. Den Gutachtern lag ein Schreiben der für die Zulassung von Verkehrsmessgeräten zuständigen Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) vor, in dem diese fordert, dass zwischengeschaltete Einrichtungen, die die Wegstreckenimpulse des Wegimpulsgebers weiterverarbeiten, eine Bauartzulassung der PTB benötigen. Die zahlreichen betroffenen Polizeifahrzeuge besaßen eine solche zwischengeschaltete Einrichtung zur Übertragung der Wegstreckeninformation in Form eines CAN-Bus, der nicht über die geforderte Bauartzulassung verfügte. Dies führte zu dem letztlich juristischen Problem, dass bei dieser technischen Konstellation die Ermittlung der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges auf der Basis einer nicht geeichten Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges erfolgte (Bei Videonachfahrsystemen wird zunächst die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs ermittelt und danach über das Abstandsverhalten der beiden Fahrzeuge aus der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs auf die Geschwindigkeit des überwachten Fahrzeugs des Betroffenen hochgerechnet. Bei der Ermittlung der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges über ein nicht geeichtes CAN-Bus-System dürfte von einem maximalen Fehler in der Größenordnung von 1 km/h auftreten; Vgl. Stellungnahme des Sachverständigenbüro Dr. Löhle aus Freiburg vom 30.08.2007 zur CAN-Bus-Problematik).
Das Amtsgericht Lüdinghausen hat daraufhin am 27.3.2007 ein Verfahren wegen fehlerhafter Eichung eingestellt, obwohl das ProViDa ?Messgerät formal korrekt geeicht war und die Empfehlung ausgesprochen, bei ProViDa-Fahrzeugen, die mit einem CAN-Bus ohne Bauartzulassung ausgerüstet sind, eine Einstellung anzuregen bzw. einen Toleranzabzug von mindestens 20% vorzunehmen (analog der Messung mit einem nicht geeichten Tachometer).
In der Folge wurden Messungen, die mit diesen Fahrzeugen durchgeführt wurden, häfugig mit einem Toleranzabzug von 20% versehen, was für die Betroffenen vielfach zu höchst erfreulichen Ergebnissen führte.
Doch mittlerweile haben die zuständigen Stellen der Verkehrspolizei auf diese Problematik reagiert. In der Regel erfolgt die Abnahme der Wegstreckenimpulse nicht über den CAN-Bus, sondern über ein analoges Wegimpulssignal am Impulsadapter, der nachträglich eingebaut wird. Ein solcher Impulsadapter sei Teil des Fahrzeugs und ein so ausgerüstetes Fahrzeugs sei, nach dem Ergebnis einiger Sachverständigengutachten eichfähig und könne, bei gültiger Eichung, unter Berücksichtigung der Toleranzen zur Auswertung gemessener Geschwindigkeiten bzw. Abstandsverstößen herangezogen werden.
Mit anderen Worten: Der Großteil der eingesetzten ProViDa-Fahrzeuge wurde inzwischen umgerüstet, um wieder den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
Bei einer Anzahl von Fahrzeugen lässt sich eine Eichfähigkeit aber auch in absehbarer Zeit nicht wiederherstellen. Messung , die mit diesen Fahrzeuge durchgeführt wurden, müssen mit Messungen mit nicht justiertem Tacho gleichgesetzt werden (Toleranzabschlag von 20%).
Fahrzeuge bei denen die Eichfähigkeit durch eine Nachrüstung wiederhergestellt werden kann, sind, zumindest in Nordrhein-Westfalen nach einem Erlass des Innenministeriums von den polizeitechnischen Diensten entsprechend umzurüsten und anschließend neu zu eichen (Erlass vom 19.03.07, 47 ? 63.14.02). Solange die Umrüstung nicht erfolgt, muss auch bei diesen Fahrzeugen ein Toleranzabschlag von 20 % auf die gemessene Geschwindigkeit vorgenommen werden.
Die Umrüstverpflichtung betrifft auch Kräder des Typs BMW R 1200 RT.
Eine kleine Anzahl von ProViDa-Autos und andere Kräder als der oben genannte Typ waren von vorneherein nicht von der Problematik betroffen und sind ohne Umrüstung und Neueichung einsetzbar. Auch diese Fahrzeuge sind im Erlass des IM NRW ausgerüstet.
Von der bekannten Problematik bei mit dem Geschwindigkeitsmesssystem "ProViDa" ausgerüsteten Polizeifahrzuegen (fehlende Eichfähigkeit, weil die Abnahme der Geschwindigkeitsimpulse durch nicht bauartzugelassene Systemkomponente erfolgt) sind ausschließlich Kräder des Typs BMW R 1200 RT betroffen. In April wurden die für den Betrieb der Fahrzeuge zuständigen Zentralen Polizeitechnischen Dienste vom Innenminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen gebeten, die Einsatzstellen über die von der Firma BMW zur Verfügung gestellte Nachrüstmöglichkeit zu informieren und die Nachrüstung vorzunehmen. Bis dahin sei allerdings die Messung mit nicht nachgerüsteten Krädern einer Messung durch Nachfahren mit nicht justiertem Tacho gleichzustellen. Nach dieser Maßgabe muss von der gemessenen Geschwindigkeit ein Toleranzwert abgezogen werden, der so hoch ist wie bei Fahrzeugen mit nicht justiertem Tacho (d.h. ? 15% der abgelesenen Geschwindigkeit und weitere 10% des Tacho-Skalenendwertes ).
Geht es um eine Geschwindigkeitsmessung bei der das Polizei-Motorrad mit dem Videonachfahrsystem ?ProViDa 2000? ausgerüstet war, sollte der Verteidiger des Betroffenen immer auch prüfen, ob die Nachrüstung des Krads im Zeitpunkt der Messung schon erfolgt war.
Hat die Überprüfung im Falle einer Geschwindigkeitsmessung mit ProViDa ergeben, dass die Nachrüstung und Neueichung ordnungsgemäß erfolgt ist, ist darüber hinaus aber immer noch anhand der Videoaufzeichnung zu überprüfen, ob Fahrsituationen erkennbar sind, die Hinweise auf Toleranzen ergeben.
Ferner ist zu beachten, dass sich Probleme ergeben können, wenn bei dem ProViDa-Messfahrzeug zwischen dem Zeitpunkt der Eichung und dem Zeitpunkt der Messung ein Reifenwechesel erfolgte. Dies gilt prinzipiell, wenn durch den Reifenwechsel nach der Eichung und vor dem Tattag, von (regelmäßig) größeren Winterreifen auf (in der Regel) kleinere Sommerreifen gewechselt wurde. Liegt die Größenordnung der Veränderung des Außenradius des Reifens bei mehr als 2 % ist bei geeichten Messanlagen schon ein Messfehler von mehr als 5 % des gemessenen Wertes, mindestens 5 km/h, nicht mehr auszuschließen. Dies liegt bereits außerhalb des bei der Eichung tolerierten Messfehlerbereiches von 3 %. Jedes Messergebnis außerhalb dieser Eichfehlergröße wäre daher als falsch zu unterstellen.
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Weiterführende Quellen zur CAN-Bus-Problematik:
Die die ProViDa-Problematik betreffenden Erlasse sind erhältlich über das Innenministerium des Landes Nordrhein Westfalen (Anschrift: Innenministerium NRW , 40190 Düsseldorf).
PTB-Anforderungen an Geschwindigkeitsmessgeräten in Kraftfahrzeugen mit Video-Nachfahrsystemen PTB-A 18.3, Dezember 2005, zu finden unter: www.ptb.info/de/org/q/q3/q31/ptb-a/pa18-3.pdf
Artikel in Wikipedia zum Thema CAN-Bus, zu finden unter: de.wikipedia.org/wiki/Controller_Area_Network
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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist mit seiner Kanzlei auf die Verteidigung von Menschen spezialisiert, die mit dem Verkehrsrecht in Konflikt gekommen sind. Weitere Infos: www.cd-recht.de und www.straffrei-mobil.de