Verjährungsfrist - Chance der Verjährung bei Verschiedenheit von Halter und Fahrer

Verkehrsrecht
15.04.20087563 Mal gelesen

Bei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr gilt eine dreimonatige Verjährungsfrist. Innerhalb von drei Monaten muss ein Bußgeldbescheid ergehen, sonst darf der Verstoß nicht mehr verfolgt werden. Bei Verstößen nach § 24a StVG (Alkohol, Drogen) beträgt die Verjährungsfrist in der Regel sechs Monate.

Immer wenn nach einem Verkehrsverstoß nur der Halter und nicht der Fahrzeugführer bekannt ist, besteht die Chance, dass das Verfahren wegen des Eintritts der Verjährung eingestellt werden muss.

Die Verjährungsfrist kann aber durch verschiedene Handlungen der Verfolgungsbehörden unterbrochen werden. Die mit Abstand wichtigste Unterbrechungshandlung stellt dabei die Bekanntgabe an den Betroffenen dar, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden ist. Diese Bekanntgabe kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Übersendung des Zeugenfragebogens an den Halter des Fahrzeugs ist allerdings noch keine Unterbrechungshandlung. Die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens muss nämlich gerade gegenüber dem Betroffenen erfolgen. Es kommt zu keiner Verjährungsunterbrechung gegenüber dem der Verwaltungsbehörde noch unbekannten Fahrer, wenn der Anhörungsbogen nur dem Halter übersandt wird.

Auch wenn der Fahrzeughalter - zum Beispiel eine Firma - den Anhörungsbogen an den Fahrer weitergibt, führt dies nicht zur Verjährungsunterbrechung. Die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens muss sich nämlich in Bezug auf den Fahrzeugführer an einen nach Aktenlage individuell bestimmbaren Täter richten.

Selbst wenn der tatsächliche Fahrer in der Folgezeit den Anhörungsbogen ausfüllt und an die Bußgeldbehörde zurücksendet oder sich dort telefonisch als Täter zu erkennen gibt, führt dies daher nicht zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist. 

Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Fahrzeughalter eine GmbH ist, und der für sie Angaben machende Geschäftsführer der Fahrer ist. Die Verjährungsunterbrechung scheitert daran, dass aus dem Anhörungsbogen nicht deutlich und unzweifelhaft hervorgeht, an welchen Betroffenen sich die Anhörung richtet. Eine juristische Person kommt von vorneherein nicht als Halter in Betracht. 

Die Verjährungsfrage ist immer der erste Punkt, der nach einer Entscheidung (Bußgeldbescheid, Beschluss oder Urteil) wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu prüfen ist. Schon manch eine Entscheidung ist trotz des formellen Verfahrenshindernisses Verjährung zu Unrecht ergangen.  

 

Hinweis:
Der Text nimmt teilweise Bezug auf einen Beschluss des OLG Braunschweig vom 21.8.2006 (Ss OWi 100/05).