Streit um Haftung bei Urheberrechtsverletzungen – Jetzt ist der EuGH gefragt

Urheberrecht Werk
01.10.201839 Mal gelesen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sich mit der Frage der Haftung des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes im Internet für urheberrechtsverletzende Inhalte seiner Nutzer auseinandersetzen müssen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrere entsprechende Vorlagefragen an den EuGH gerichtet und um Auslegung europäischer Richtlinien gebeten.

Plattform ermöglicht das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten

In einem Rechtsstreit geht es um den Sharehosting-Dienst "uploaded". Der Betreiber des Dienstes bietet seinen Nutzern kostenlos einen Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts. Für die hochgeladenen Dateien werden elektronische Verweise (Download-Link) erstellt, die durch die Nutzer in sogenannten Linksammlungen im Internet eingestellt werden können. Diese werden wiederum von Dritten angeboten und enthalten Informationen zum Inhalt der gespeicherten Daten. Diese Verfahren ermöglicht es letztlich, dass auch andere Nutzer auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Daten zugreifen können. Die Folge sind Urheberrechtsverletzungen von Dritten.

Die Frage war nun, ob der Betreiber des Sharehosting-Dienstes für die von Dritten hochgeladenen urheberrechtsverletzenden Inhalte haftet. Insgesamt liegen dem BGH zurzeit fünf ähnlich gelagerte Fälle vor. Bis zur Beantwortung der Vorlagenfragen durch den EuGH sind die Verfahren nun ausgesetzt.

Fachverlag fühlt sich in Nutzungsrechten verletzt

Dem Betreiber des Dienstes waren die Verletzungen des Urheberrechtes auch bekannt. Er erhielt bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl von Mitteilungen über die Verfügbarkeit von rechtsverletzenden Inhalten, sogenannte "Abuse-Mitteilungen". Zwar war es nach den AGB des Betreibers den Nutzern untersagt, über die Plattform Urheberrechtsverstöße zu begehen. Tatsächlich geschah dies allerdings doch.
Geklagt hatte dann letztlich ein internationaler Fachverlag. Dieser sieht eine Verletzung seiner Urheberrechte darin, dass über externe Linksammlungen geschützte Dateien auf den Servern der Plattform erreichbar seien, an denen ihr ausschließlich die Nutzungsrechte zustünden.

Welche Haftung dem Betreiber der Plattform zukommt, ist nun die Kernfrage des Verfahrens. Der Fachverlag hatte ihn zunächst als Täter der Urheberrechtsverletzungen, hilfsweise als Teilnehmer bzw. letztlich als Störer einer Urheberrechtsverletzung wegen Unterlassung in Anspruch genommen. In der Vorinstanz wurde der Betreiber (nur) als Störer zur Unterlassung verurteilt. Vor dem BGH kämpft der Verlag nun um einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung.

EuGH muss Frage zur Haftung klären

Der BGH hat nun den EuGH um Auslegung von mehreren europäischen Richtlinien gebeten. Für den BGH stellt sich beispielsweise die Frage, ob der Betreiber durch seine Plattform eine Handlung der Wiedergabe im Sinne der europäischen Richtlinie vorgenommen hat, auch wenn der Vorgang des Hochladens der Daten automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt, er aber dennoch Kenntnis von urheberrechtlich verletzenden Inhalten hat und durch seinen Dienst eventuell auch Anreize für solche Verletzung des Urheberrechts schafft.

Weiter fragt der BGH, ob tatsächlich eine Kenntnis von der konkret rechtswidrigen Tätigkeit erforderlich ist bzw. sich das Bewusstsein der Umstände, aus denen die Rechtswidrigkeit der Tätigkeit offensichtlich wird, auch auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.
Schließlich möchte der BGH geklärt wissen, ob die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz davon abhängig gemacht werden darf, dass der Betreiber sowohl hinsichtlich seiner eigenen Handlung, als auch die verletzende Handlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und somit wusste, dass die Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.

Es gibt also viele offene Fragen, inwieweit sich der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes die urheberrechtsverletzenden Handlungen seiner Nutzer tatsächlich zurechnen lassen muss. Nun muss der EuGH die vorgelegten Fragen beantworten und wird hoffentlich im Bezug auf die europäischen Richtlinien mit seinem Urteil für Klarheit sorgen.

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