Image Law - Schadensersatz – Unberecht. Nutzung v. Fotos – Urheberrecht - AFP Agence France- Presse

25.04.2018586 Mal gelesen
Die Image Law Kanzlei (Dr. Peter C. Richter) macht im Auftrag der AFP Agence France-Presse GmbH, Unter den Linden 21, Berlin gegenüber dem Angeschriebenen Schadensersatzansprüche i. H. v. € 2.412,00 aufgrund von Urheberrechtsverletzungen gem. §97 Abs. 2 UrhG geltend.

Sachverhalt

Im Schreiben der Image Law Rechtsanwaltskanzlei wird dem Angeschriebenen vorgeworfen, unberechtigt Fotowerke der AFP Agence France - Presse GmbH genutzt zu haben. Die AFP Agence halte als Bildagentur die ausschließlichen Lizenzrechte für Deutschland, an den im uns vorliegenden Schreiben näher bezeichneten Lichtbildern. Sämtliche Lichtbilder seien im Sinne des § 10 Abs. 2 UrhG mit dem Agenturlogo "AFP" auch unter http://www.afpforum.com/AFPForum/ veröffentlicht worden. Die Image Law Kanzlei wurde von der AFP Agence France - Presse GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas  Krieger beauftragt, Schadensersatzansprüche für diese aufgrund von angeblichen Urheberrechtsverletzungen gem. §97 Abs. 2 UrhG, geltend zu machen. Ferner soll der vorgenannte Zahlungsanspruch auch aus einem Eingriff in die Lizensierungspraxis der AFP Agence unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet sein (§ 812 I S. 1 2. Alt., § 818 II BGB). Dem Angeschriebenen wird vorgeworfen, Lichtbilder deren Nutzungsrechte i. S. des Urheberrechtsgesetzes die AFP Agence hat, auf seiner Website zu verwenden. Eine Zustimmung zur Nutzung und Verbreitung durch diese läge nicht vor bzw. könne nicht ermittelt werden. Für eine unberechtigte Nutzung schulde der Angeschriebene daher Schadensersatz.

 

Was wird gefordert?

Die Gegenseite behauptet, dass sie dasjenige fordern kann, was zwischen dem Angeschriebenen und der AFP Agence bei Kenntnis aller Umstände für eine rechtmäßige Nutzung des Lichtbildes als Lizenzgebühr vereinbart worden wäre. Daher sei für das genutzte Lichtbild auf Basis der eigenen am Markt gültigen Lizenzbedingungen eine hypothetische Lizenzgebühr als Schadensersatz anzusetzen.

Ferner wird behauptet, dass die Lizenzwerte der Fotowerke auf der Website des Vertriebspartners der AFP eingesehen werden können. Dort seien die Werke unter "Kollektion AFP" und dem Agenturlogo i. S. d. § 10 UrhG gelistet. Die dort angegebenen Honorare läge die AFP auch den üblichen Lizenzvereinbarungen bei Einzelverkäufen zu Grunde. Daher betrage die Höhe der Schadensersatzansprüche der AFP ? 2.412, 00. Ferner sei der Angeschriebene dazu verpflichtet, die Rechtsverfolgungskosten der AFP i. H. v. ? 334, 75 zu zahlen. Die Gesamtsumme i. H. v. ? 2746, 75 soll unter Fristsetzung auf das Konto der Image Law Rechtsanwaltskanzlei zu überweisen.

 

Was können Sie tun?

Auffällig ist, dass keine Unterlassungserklärung vom angeschriebenen gefordert wird. Es ist unüblich, dass ein Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzungen nicht abmahnt und keine Unterlassungserklärung fordert, stattdessen aber Schadensersatzansprüche geltend machen will.

Wenn von Ihnen Schadensersatzansprüche gefordert werden, sollten Sie sich zunächst nicht beunruhigen lassen. Es ist aber wichtig, dass sie zügig handeln und einen erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen.

Die Kanzlei Hämmerling  von Leitner- Scharfenberg vertritt bundesweit Mandanten wegen Verstößen im Urheberrecht.  Die Erfahrungen die wir im Umgang mit Schadensersatzansprüchen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haben, hilft uns eine optimale Verteidigungsstrategie für Sie zu entwickeln. Kontaktieren Sie uns und lassen Sie Ihren Fall in einem kostenlosen Erstgespräch von uns einschätzen.