Schutzmaßnahmen gegen das Raubkopieren von Videospielen: BGH konsultiert EuGH

Urheberrecht Werk
09.02.2013449 Mal gelesen
Das Umgehen wirksamer Kopierschutzmaßnahmen ohne Zustimmung des Urhebers ist nach deutschem Urheberrecht nicht gestattet. Der Schutz von Computerprogrammen ist jedoch hiervon grundsätzlich ausgenommen. Da erhebt sich die Frage, wie es sich bei Spielen für Videokonsolen verhält, die neben der eigentlichen Software oftmals auch Video- und Tondateien enthalten. Mit dieser Frage hatte sich auch der BGH zu beschäftigen und hat sich nun in einem Vorlagebeschluss an den EuGH gewandt.

Der klagende Konsolen- und Spielehersteller Nintendo hatte für seine Konsole Nintendo DS  spezielle Speicherkarten entwickelt; nur diese passen in den entsprechenden Slot der Konsole. Auf diesen Karten befindet sich üblicherweise die Spielesoftware, die auf den Konsolen abgespielt werden soll. Dieses System der besonders genormten Speicherkarten soll vor Raubkopien schützen.

 

Adapter Karten für Nintendo SD im Umlauf

 

Die Beklagten boten Adapter-Karten für die entsprechenden Konsolen an. Mit deren Hilfe war es möglich, raubkopierte Software, die etwa auf Mikro-SD-Karten gespeichert war, auf den Kosolen abspielbar zu machen.

Die Klägerin wehrte sich  erfolgreich vor dem Landgericht München gegen den Vertrieb dieser Adapter. Die Berufung der Beklagten beim Oberlandesgericht München blieb erfolglos. In beiden Entscheidungen wurde ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG bejaht. Danach sei es verboten, wirksame Schutzmaßnahmen gegen das Kopieren der in den Videospielen enthaltenen Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerke zu umgehen.

Die Beklagten verfolgten ihre Interessen weiter und legten Revision beim BGH ein, die zugelassen wurde.

 

BGH: Unsicherheit über Auslegung von EU-Recht

 

Der BGH machte sich die Entscheidung nicht so leicht wie die Vorinstanzen. Er wies darauf hin, dass Videospiele eben nicht nur aus Musik, Bildern oder Filmen bestehen, sondern dass ihnen insbesondere Computerprogramme zugrunde liegen. Computerprogramme jedoch sind laut § 69a Abs. 5 UrhG ausdrücklich von der Vorschrift des § 95a UrHG ausgenommen.

 

Unklar war also , nach welcher Vorschrift sich das Umgehen von Kopierschutzvorrichtungen in Hinblick auf Videospiele richten soll, bei denen meist sowohl Software enthalten sind, als auch Bilder Musik Videos und Textwerke. Da beiden genannten Vorschriften des UrhG die EU-Richtline   2001/29/EG zugrunde lag, lässt der BGH  den EuGH nun selbst über die unklare Auslegung des EU-Rechts entscheiden.

 

Vorlagebeschluss des BGH betrifft einen brandaktuellen Themenkomplex

 

Die Konsolenhersteller kämpfen gegenwärtig gegen allerlei Produkte, die im Internet für ihre Spielkonsolen angeboten werden. Gegenwärtig ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen zahlreiche (wohl Tausende) Konsolenbesitzer, die durch den Erwerb bzw. den Einsatz so genannter ModChips in Konsolen das Abspielen raubkopierter Videospiele auf ihren Konsolen ermöglicht haben sollen. Wir haben darüber berichtet. Jeder, der lediglich das Abspielen legaler Privatkopien auf der Konsole ermöglichen wollte, fühlt sich nachvollziebarerweise zu unrecht verfolgt. Wir alleine vertreten hier zahlreiche Betroffene. Die Rechtslage in diesem Bereich ist unübersichtlich. Im Internet sind zahlreiche ModChips indessen nach wie vor erhältlich.