Widerruf von Haustürgeschäften

Tarifvertragsrecht Tarifbindung
22.06.20062089 Mal gelesen

Es gibt sie immer noch, die Vertreter die fleißig an der Haustür klingeln, anrufen oder einen auch schon mal auf der Straße oder dem Arbeitsplatz abfangen. Zwischen Tür und Angel wird dann so mancher Vertrag abgeschlossen. Nicht selten lässt man sich zu einer Unterschrift hinreißen, weil man sich von den unendlichen guten Argumenten und der ganzen Überzeugungsarbeit hat mitreißen lassen und ganz überschwänglich geworden ist oder sich vielleicht sogar gar nicht mehr traut, abzulehnen. Am nächsten Tag kommt dann meist das böse erwachen. Braucht man das Gekaufte eigentlich? Hat man eigentlich so viel Geld?

 

Bei sogenannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher heutzutage ein Widerrufsrecht zu, das heißt er kann seinerseits den Vertragsabschluß widerrufen. Frist hierfür sind 2 Wochen seit der Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. Diese Belehrung muss schriftlich sein und deutlich gestaltet sein. Sie muss Namen und  Anschrift dessen enthalten, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, einen Hinweis auf den Fristbeginn sowie darauf, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss. Der Widerruf kann in Textform gegenüber dem Unternehmer erklärt werden oder durch Rücksendung der Ware an den Unternehmer. Zur Fristwahrung genügt hier die rechtszeitige Absendung.  Muss der Vertrag schriftlich geschlossen werden, beginnt die Frist erst, wenn dem Verbraucher eine Abschrift seines Antrags oder des Vertrags zugesandt übergeben worden ist. Wurde er erst nach Vertragsschluss belehrt, beträgt die Frist sogar einen Monat. Es obliegt dem Unternehmer, den Beginn der Frist zu beweisen.

 

Das Widerrufsrecht ist allerdings ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, wenn die Leistung bei Vertragsabschluss sofort erbracht und bezahlt wird und nicht mehr als 40? kostet oder der Vertrag von einem Notar beurkundet wurde. Gleiches gilt, wenn der Verbraucher den Vertreter zuvor selbst bestellt hat, um über den konkreten Vertrag zu verhandeln.