Tarifvertragsrecht

Tarifvertragsrecht Tarifbindung

Die Tarifautonomie wird in Art. 9 III Grundgesetz garantiert. Tarifverträge bilden neben Betriebsvereinbarungen, dem Arbeitsvertrag und den gesetzlichen Regelungen die für ein Arbeitsverhältnis maßgeblichen Vorschriften. Ein Tarifvertrag kann sowohl für ein einzelnes Unternehmen, als auch für eine ganze Branche gelten, das bedeutet auch überbetriebliche Wirkung entfalten. Die Parteien, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften bzw. deren Mitglieder können in Tarifverträgen abweichende Regelungen zum Gesetz festlegen. Tarifverträge können Gesetze und Verordnungen nicht außer Kraft setzen. Zugunsten der Arbeitnehmer ist aber eine Abweichung von staatlichen Mindestregelungen grundsätzlich zulässig. Die Verbindlichkeit eines Tarifvertrages gilt grundsätzlich, aber nicht nur, für die Mitglieder der Tarifparteien.

Fachartikel zum Thema: Tarifvertragsrecht