Lynchjustiz im Netz – was erwartet die Urheber der Mordaufrufe im Fall Emden?

Strafrecht
02.04.2012363 Mal gelesen
Auf der Suche nach dem Mörder des 11-jährigen Mädchens in Emden nahm die Polizei zunächst einen 17-jährigen Berufsschüler fest. Er wurde vor den Augen der Nachbarn und einiger Journalisten abgeführt und auf die Emdener Polizeiwache verhört.

Im Netz sind Viele sofort überzeugt: Der Festgenommene ist der Mörder. Noch während der Befragung des Verdächtigen entwickelte sich auf Facebook eine Lynchkampagne, in der zur Selbstjustiz gegenüber dem vermeintlichen Täter aufgerufen wird. Sein Name, Adresse und Foto wurden veröffentlicht. Ein Facebook-User postet: "Lasst uns die Polizei stürmen und den Kerl rausholen", ein anderer: "Diesen ehrenlosen herzlosen hund sollten sie foltern und töten (.)"oder: "Es gibt nur eins: Erschießen". Vor der Polizeiwache versammelt sich eine aufgebrachte Menschenmenge, die bis zum frühen Morgen die Herausgabe des Jugendlichen fordert. Als der Verdächtige dem Haftrichter vorgeführt wurde, waren Parolen zu hören wie: "Hängt ihn auf, steinigt ihn".

Kurze Zeit später stellte sich heraus, dass die Polizei den Falschen festgenommen hatte. Die Taten, zu denen im Internet aufgerufen wurde, hätten also einen Unschuldigen getroffen.

Wegen dieser Hetzparolen wurde gegen einen 18-jährigen aus Ostfriesland laut Oberstaatsanwalt Bernard Südbeck bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Was erwartet nun diejenigen, die zur Lynchjustiz im Netz aufgerufen haben?

Die Rechtslage

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE nimmt zu dem Fall Stellung: "Zunächst einmal gilt im Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro reo". Das bedeutet, dass ein Beschuldigter so lange als unschuldig zu gelten hat, bis seine Schuld bewiesen ist. Aus diesem Grunde ist es der Presse nur unter strengen Voraussetzungen gestattet, über Verdächtige einer Straftat zu berichten. Doch auch Privatpersonen dürfen im Zusammenhang mit einem laufenden Ermittlungsverfahren nicht beliebige Informationen über den Verdächtigen veröffentlichen. Denn auch Postings auf Facebook sind keine rein private Sache - die Informationen können sich dort rasend schnell verbreiten und haben eine enorme Breitenwirkung. Die Veröffentlichung von persönlichen Daten des Verdächtigen, wie Name und Adresse oder Foto ist daher mit Rücksicht auf seine Persönlichkeitsrechte unzulässig. Der Betroffene hat daher in diesem Fall einen Unterlassungs- und ggf. sogar einen Schadensersatzanspruch.

Doch das Verhalten der Facebook-User ist auch strafrechtlich relevant. So können die Äußerungen je nach konkretem Inhalt strafbare Beleidigungen oder üble Nachrede darstellen. Noch härter bestraft werden die Äußerungen, in denen zur Tötung des Verdächtigen aufgerufen wurde. Nach § 111 Abs. 1 StGB wird derjenige, der öffentlich zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wie ein Anstifter behandelt. Der Anstifter wiederum wird wie ein Täter bestraft. Das bedeutet in diesem Fall, dass dann, wenn der vermeintliche Mörder des 11-jährigen Mädchens tatsächlich aufgrund einer solchen Äußerung getötet worden wäre, der Aufrufende sich der Anstiftung zum Mord strafbar gemacht hätte. Glücklicherweise ist es hier nicht so weit gekommen. Dennoch: auch wenn die Aufforderung ohne Erfolg geblieben ist, droht dem Täter nach § 111 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren."

Fazit

So verständlich der Zorn vieler Bürger über den Mord an dem 11-jährigen Mädchen auch sein mag - er kann keine Rechtfertigung von Lynchjustizaufrufen darstellen. Man sollte sich immer bewusst machen, dass auch ein Unschuldiger ins Visier der Polizei geraten kann, aus welchen Gründen auch immer. Dementsprechend vorsichtig sollten sich auch Diskussionen in sozialen Netzwerken gestalten. Auch hier muss die Unschuldsvermutung respektiert werden.

Auch private Fahndungsaufrufe unzulässig

"In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass selbst private Fahndungsaufrufe bei Facebook verboten sind", betont Rechtsanwalt Christian Solmecke. "Das musste jüngst eine Kölner Kioskbesitzerin feststellen, die Bilder ihrer Überwachungskamera auf Facebook verbreitet hat. Die Durchführung einer Fahndung ist allein Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, deren Befugnisse unter anderem in § 131a StPO und § 131b StPO geregelt werden. Dort ist auch genau geregelt, wer eine Personenfahndung anordnen darf. Denn nur auf diese Weise werden die Persönlichkeitsrechte der mutmaßlichen Täter gewahrt. Ansonsten besteht - wie im Emdener Mordfall - zudem die Gefahr, dass auch Unschuldige vor der Öffentlichkeit bloßgestellt werden. Von daher sollten derartige Überwachungsvideos der Polizei übergeben werden."