Anstiftung
Wegen Anstiftung zu einer Straftat wird bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt hat. "Bestimmen" ist jede Art der Willensbeeinflussung eines anderen, durch die der Entschluss zur Tat hervorgerufen wird. Der Anstifter wird grundsätzlich gleich einem Täter bestraft.
In dem Urteil BGH 12.01.2005 - 2 StR 229/04 stellt der Bundesgerichtshof Grundsätze für die Anstiftung zu einem Mord auf:
Für die Anstiftung zu dem Mordmerkmal Heimtücke genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben ist, wenn der Täter mit jeder Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.
Fehlt bei dem Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des Mordmerkmals Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so besteht tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord.
Nach dem Urteil BGH 14.06.2005 - 1 StR 503/04 kommt ein strafbefreiender Rücktritt grundsätzlich auch bei einem objektiv fehlgeschlagenen Versuch in Betracht, sofern der Täter selbst von dem Gelingen seiner Anstiftung ausgeht. In diesem Fall beurteilt sich der Rücktritt nach den Anforderungen des § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB .