Anleitung zu Straftaten
BT-Drs. 19/19859 (zum neuen Begriff der Inhalte)
Straftatbestand nach § 130a StGB:
Tatgegenstand sind Inhalte, die geeignet sind, als Anleitung zur Begehung einer Katalogtat des § 126 StGB zu dienen, z.B. Flugblätter, Bücher. Strafbar macht sich, wer solche Schriften verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht:
Öffentlich zugänglich gemacht sind Inhalte, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung durch unbestimmt viele Personen besteht. Das ist unter anderem der Fall, wenn die Inhalte öffentlich ausgestellt, angeschlagen oder vorgeführt werden, bei diesen Tathandlungen handelt es sich lediglich um beispielhaft aufgeführte Formen des »Öffentlich-Zugänglichmachens«.
Hinweis:
Eine Begriffsbestimmung von »Inhalten« erfolgt in § 11 Abs. 3 StGB:
»Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.«
Die Strafbarkeit der Verbreitung volksverhetzender (Live-) Darbietungen durch Rundfunk oder digitale Dienste (VO 2022/2065/DDG) füllt eine Lücke, da bei Live-Darbietungen die erforderliche Verkörperung fehlt.
Unter Zugänglichmachen wird die Möglichkeit der Wahrnehmung verstanden werden. Bezogen auf digitale Dienste bedeutet das, dass der Nutzer, sofern er über die erforderlichen technischen Möglichkeiten verfügt, die Daten über den jeweiligen Dienst beziehen kann. Beim Rundfunk wird das der Fall sein, wenn der Hörer oder Zuschauer, sofern er über die erforderlich technischen Möglichkeiten verfügt, die Sendung empfangen kann. Der Öffentlichkeit ist ein Inhalt dann zugänglich gemacht, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung durch unbestimmt viele Personen besteht.
Die Vorschrift soll vor allem der Terrorbekämpfung dienen und politisch motivierte Gewalttaten verhindern.