Beschränktes Fahrverbot für Berufskraftfahrer

Strafrecht und Justizvollzug
02.10.20062939 Mal gelesen

Ein Fahrverbot kann auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden. Diese Möglichkeit kann vor allem Berufskraftfahrern zugute kommen, bei denen die Verhängung eines unbeschränkten Fahrverbotes eine Existenzgefährdung zur Folge hätte. Kommt ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Regelgeldbuße für das Gericht nicht in Betracht, muss es, sofern der Verteidiger hierzu berechtigte Gründe substantiiert vorträgt, dennoch prüfen, ob nicht ein auf eine bestimmte Fahrzeugart beschränktes Fahrverbot als Denkzettel für den Betroffenen ausreichen kann. Von dieser Möglichkeit, das Fahrverbot auf bestimmte Kfz-Arten zu beschränken, wird in der Rechtsprechung immer häufiger Gebrauch gemacht. So kann nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Führen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t vom Fahrverbot auszunehmen sein. Entsprechende Ausnahmen können für Fahrer von Kraftomnibussen für den Linien- oder Reiseverkehr (Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse D), für landwirtschaftliche Fahrzeuge, Rettungsfahrzeuge oder Leichenwagen gestattet werden. Nicht möglich ist allerdings eine Einschränkung des Fahrverbotes nach dem Zweck der Fahrten.

Sehr Schwierig mit der Ausnahme wird es, wenn der Betroffene Wiederholungstäter ist. Die Gerichte gestatten die Ausnahme vom generellen Fahrverbot ganz überwiegend nur dann, wenn der Betroffene bislang noch nicht straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, was erst recht bei Alkoholverstößen gilt. Auch wird die Ausnahme von den Gerichten zumeist verweigert, wenn sie für dieselbe Fahrzeugart begehrt wird, mit der auch der Verstoß begangen wurde. 

Der Verfasser ist bundesweit als Verteidiger überwiegend in Verkehrsstraf- und OWi-Verfahren tätig.