Zu schnell nach Unglücksfall

Strafrecht und Justizvollzug
21.09.20061499 Mal gelesen

Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen sieht der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vor. Doch wird das Fahrverbot auch verhängt, wenn der Fahrer den Tempoverstoß beging, um einem nahen Angehörigen zur Hilfe zu eilen, wie z.B. ein Vater, der viel zu schnell fährt, weil er zu seinem verunglückten Kind will ?

In solchen Fällen kann die Missachtung der Verkehrsordnung durch Notstand gerechtfertigt sein. Der Rechtfertigungsgrund greift ein, wenn die schnelle Hilfe für einen Schwerkranken nur unter Inkaufnahme der Verkehrsverstöße erreicht werden kann. Wenn ein Elternteil zu seinem verunfallten Kind eilt und dabei Verkehrsregeln übertritt kann ihm nach der Rechtsprechung weder grober Leichtsinn noch grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Übertreten der Verkehrsregeln aus Sorge um das Leben und die Gesundheit des Kindes erfolgte. Diese Rechtfertigung soll dem Fahrer sogar dann zugute kommen, wenn die erforderliche Hilfe für das Kind auch über einen Notarzt oder ein Fahrzeug mit Sonderrechten erreichbar gewesen wäre. Für den Elternteil, der von dem Unglück erfahren hat, soll trotz dessen, die allgemein verständliche Motivation zur unbedingten Hilfeleistung nicht als beseitigt gelten. Allerdings ist eine solche Beurteilung nur zulässig, wenn durch den Hilferuf des Kindes eine sofortige Hilfeleistung zwingend erforderlich war und der Elternteil auch von einer derartigen Gefahrensituation ausgehen durfte. Es kommt mithin auf die Art und Schwere der Verletzung des Kindes an und ob diesem bereits durch einen anderen Angehörigen oder eine vertraute Person ausreichend Hilfe zuteil wurde. Nur wenn diese Bedingungen nicht vorliegen, kann eine Fahrt unter erheblicher Missachtung der Verkehrsregeln aus Sicht des Betroffenen unumgänglich erscheinen. Mit der Frage, ob solche Umstände im Einzelfall genau vorgelegen haben, muss sich dass Gericht nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auseinandersetzen. Selbst wenn der Elternteil nur irrtümlich angenommen hatte, es lägen rechtfertigende Umstände für sein Fahrverhalten vor, hat das Gericht zu prüfen, ob ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. 

 Der Verfasser ist bundesweit als Verteidiger überwiegend in Verkehrsstraf- und OWi-Verfahren tätig.