Kein Fahrverbot nach langer Verfahrensdauer

Kein Fahrverbot nach langer Verfahrensdauer
04.04.20101654 Mal gelesen
Die Verteidigung gegen ein Fahrverbot im Bußgeldverfahren ist immer auch ein Spiel auf Zeit.

Mit dem Beschluss des  OLG Hamm vom 17.2.2009 (Az.: 3 Ss OWi 941/08) liegt wieder mal eine neuere Entscheidung vor, die dies bestätigt. Die OLG-Richter wiesen die Vorinstanz an, von der Verhängung eines Regel-Fahrverbotes abzusehen, weil seit der zu ahndenden Tat inzwischen (geringfügig) mehr als zwei Jahre vergangen waren. Wenn der zu ahndende Verstoß so lange Zeit zurückliege, verliere das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme. Voraussetzungen sei jedoch, dass sich der Betroffene seitdem verkehrsgerecht verhalten hat und die maßgeblichen Umstände für die lange Verfahrensdauer nicht von ihm verursacht worden seien. Wenn die lange Verfahrensdauer auf zulässigem Verteidigungsverhalten des Betroffenen beruhe, z.B. indem er sich nicht zur Sache eingelassen oder seine Fahrereigenschaft lediglich bestritten habe, sei dies aber kein Umstand der zu seinem Nachteil werden darf. Wenn also eine lange Verfahrensdauer auf zulässigem Verteidigungsverhalten des Betroffenen und Ausschöpfung seiner rechtlichen Möglichkeiten beruhe, sei das Gericht nicht gehindert, vom Fahrverbot abzusehen.  Auch weist der Senat darauf hin, dass eine Erhöhung der Geldbuße beim Absehen vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer nicht mehr in Betracht komme. Im zugrunde liegenden Fall war ein vielfach vorbelasteter Mann vom Amtsgericht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden, danach aber nicht mehr in Erscheinung getreten. Gegen das Urteil hatte er mit seinem Anwalt Rechtsbeschwerde eingelegt - mit Erfolg.     --------

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist bundesweit als Verteidiger in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen tätig. Weitere Infos: www.cd-recht.de