Promillefahrt - Messmethode muss im Urteil angegeben werden

Strafrecht und Justizvollzug
11.10.2009946 Mal gelesen
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die Promillegrenze nach § 24a StVG muss aus den Urteilsgründen hervorgehen, welches Messverfahren zur Bestimmung der Alkoholkonzentration eingesetzt worden ist. Die bloße Bezugnahme des Richters auf Messausdrucke genügt nicht. Außerdem sind im Urteil - auch bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tat - Feststellungen zu Art und Umfang der Alkoholaufnahme erforderlich.
 
Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.06.2009 hervor (AZ.: 2 Ss 376/09). Dort war ein Berufskraftfahrer mit seiner Rechtsbeschwerde gegen eine Verurteilung durch das Amtsgericht Hagen erfolgreich. Das Amtsgericht Hagen hatte den 53-jährigen wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Alkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße in Höhe von 250,00 ? verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot erteilt. Der Betroffene hatte die Ordnungsgemäßheit der Messung und das Messergebnis nicht angezweifelt.
 
Die vom seinem Verteidiger eingelegte Rechtsbeschwerde gegen das amtsrichterliche Urteil war dennoch erfolgreich. Nach Überprüfung des Urteils hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Zur Begründung führt der Senat aus, das amtsrichterliche Urteil sei lückenhaft. Es fehlten darin konkrete Angaben zu der Messmethode mit der die Alkoholkonzentration des Betroffenen festgestellt wurde. Zwar gebe es für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration (AAK) ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was zur Folge habe, dass, wenn weder der Betroffene noch andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes geltend machen, grundsätzlich keine näheren Feststellungen zur Messmethode getroffen werden müssten. Es genügten unter diesen Voraussetzungen die Angabe des Messwertes und die Mitteilung der Messmethode. Werde jedoch -wie im vorliegenden Fall - im Urteil lediglich der gewonnene Messwert festgestellt, nicht hingegen der konkret verwendete Gerätetyp, also die Messmethode, bleibe offen, ob es sich um ein standardisiertes Messverfahren gehandelt hat. Verweist das Gericht insofern auf die Ausdrucke des Messprotokolls sei dies unzulässig weil nach den prozessualen Vorschriften Verweisungen und Bezugnahmen auf Schriftstücke außerhalb des eigenen Urteils die gebotene eigene Sachdarstellung des Gerichtes nicht ersetzen sollten.
 
Das Urteil des Amtsgerichts war für das OLG Hamm außerdem deshalb mangelhaft weil der Amtsrichter keine näheren Feststellung zu der Frage getroffen hat, aufgrund welcher konkreten Umstände der Betroffene voraussehen konnte, dass infolge seines Verhaltens ein Gesetzesverstoß verwirklicht werde. Dazu wären im vorliegenden Fall des § 24a StVG Ausführungen zu Art und Umständen der Alkoholaufnahme erforderlich gewesen. Allein aus der Alkoholkonzentration könne nämlich nicht geschlossen werden, dass der Betroffene auf fahrlässige Weise zu viel Alkohol konsumiert habe.
 
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Der Verfasser dieses Beitrags, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist regional und überregional nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts, einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, tätig.

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