Anrufe, die mit "Ich habe kein Geld, da bekomme ich doch einen Pflichverteidiger." beginnen sind bei im Strafrecht tätigen Anwälten an der Tagesordnung. Diese Ansicht ist wohl auf den aus Film und Fernsehen bekannten Sartz "Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können...." zurückzuführen.
Tatsächlich wird einen Angeschuldigten/Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn es sich um einen Fall der so genannten "notwendigen Verteidigung" handelt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn:
1) die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht oder Landgericht stattfindet
2) der Verdacht eines Verbrechens vorliegt
(Der Begriff des Verbrechens ist im Strafgesetzbuch definiert. Verbrechen sind danach Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind.
3) ein Berufsverbot droht
Weiterhin ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn wenn "wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann". Dabei meint "Schwere der Tat" die zu erwartende Strafe. Die Voraussetzung dürfte immer dann gegeben sein, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht.
Zudem wurde im Mai 2009 das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts verabschiedet. Nunmehr ist vorgesehen, dass einem Beschuldigten in Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.
Sollten Sie der Meinung sein, in einer Strafsache einen Rechtsanwalt zu benötigen, so wenden Sie sich an einem im Strafrecht tätigen Anwalt. Dieser wird die Voraussetzungen für eine Beiordnung als Pflichtverteidiger prüfen und gegebenfalls einen Antrag auf Beiordnung stellen.