Beweisverwertungsverbot bei einer Blutentnahme!

Strafrecht und Justizvollzug
01.07.20091072 Mal gelesen

Das Anordnungsrecht zur Blutprobe steht grundsätzlich nur dem Richter zu. Bei Missachtung kann dies zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes führen!

 
Der Angeklagte befuhr im alkoholisierten Zustand mit seinem Pkw den öffentlichen Straßenverkehr. Dabei verursachte er gegen 19:05 Uhr einen Verkehrsunfall. Die um 20:08 Uhr auf Anordnung eines Polizeibeamten entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 2,66 Promille. Eine richterliche Anordnung zur Entnahme der Blutprobe wurde nicht eingeholt. Der Jugendrichter beim AG Lemgo hat den Angeklagten wegen Vollrausches zu einer Geldbuße von 900,- ? verurteilt und im ferner die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Die Revision vor dem OLG Hamm hatte Erfolg, da ein Verstoß gegen den in § 81 a Abs. 2 stopp normierten Richtervorbehalt vorlag. Das Anordnungsrecht zur Blutprobe steht grundsätzlich nur dem Richter zu. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges z.B. durch drohende Verzögerungen, steht das Anordnungsrecht auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu. Ordnet ein Polizeibeamter aber auch heute noch, ohne dass "Gefahr im Verzug" vorliegt die Entnahme einer Blutprobe "entsprechend der langjährigen Praxis" an, ohne einen Richter kontaktiert zu haben, ist das eine so grobe Verkennung der Eilzuständigkeit, dass das zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes führt. Gründe für eine drohende Verzögerung des Untersuchungserfolges lagen vorliegend nämlich nicht vor.
 
Das angefochtene Urteil wurde daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Jugendrichter zuständige Abteilung des AG Lemgo zurückverwiesen.
 
OLG Hamm, 3 Ss 31/09
 
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
 
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Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.