Trunkenheitsfahrt und Blutentnahme - Erstmalige Bestätigung eines Beweisverwertungsverbotes durch ein Obergericht

Strafrecht und Justizvollzug
27.05.2009938 Mal gelesen

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 12.03.2009 (3 Ss 31/09) als erstes Obergericht einer in der Praxis etablierten Handhabung von durch Polizeibeamten angeordneten Blutentnahmen anlässlich einer Trunkenheitsfahrt Einhalt geboten.
In der alltäglichen Arbeit der Polizeibeamten hat es sich in den letzten Jahren durchgesetzt, dass Blutentnahmen von diesen selbst und nicht, wie in § 81a StPO vorgesehen, durch den Richter angeordnet werden.

In der insoweit einschlägigen Rechtsgrundlage § 81a StPO heißt es:
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (
§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

Die sog. Anordnungskompetenz zur Entnahme der Blutprobe steht somit ausdrücklich gemäß § 81a Abs. 2 StPO dem Richter zu. Nur wenn dieser nicht zu erreichen ist und darüber hinaus sog. Gefahr im Verzug vorliegt können sowohl der Staatsanwalt als auch die Polizeibeamten diese Entnahme durch einen Arzt anordnen.
In der Praxis hatte sich über Jahre hinweg eine totale Nichtbeachtung dieses sog. Richtervorbehaltes eingeschliffen, so dass es die Regel war, dass Blutentnahmen durch den Polizeibeamten angeordnet werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahre 2001 darauf hingewiesen, dass dem Richtervorbehalt in der Praxis die ihm gebührende Bedeutung verstärkt beigemessen werden müsse und die Justiz angewiesen, richterliche Eildienste einzurichten, so dass die Erreichbarkeit und ggfs. die telefonische Anordnung von prozessualen Zwangsmaßnahmen gewährleistet sei. Dieser Tadel und seine Konsequenzen hatten bislang jedoch keinen Einfluss in die tägliche Praxis der Polizeibeamten gefunden. Regelmäßig wurde von deren Seite vor Gericht u. a. argumentiert, man habe die Anordnung der Blutentnahme "aufgrund jahrelanger Praxis" angeordnet.
Von Seiten der Verteidigung wurde in solchen Verfahren darauf hin gearbeitet, dass die Missachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zu einem sog. Beweisverwertungsverbot führen müsse, mit der Folge, dass die ermittelte Blutalkoholkonzentration (BAK) nicht verwertet werden dürfe, mit der weiteren Folge, dass der Angeklagte in der Regel freizusprechen sein wird.
Dieser Argumentation sind die unteren Instanzgerichte in der Regel nicht gefolgt. Zwar wurde konstatiert, dass das Verfahren fehlerhaft war. Es ließe sich aus diesem Verfahrensfehler jedoch kein Beweisverwertungsverbot herleiten.  In dieser Rechtsauffassung wurden die Gerichte schließlich von den jeweiligen Oberlandesgerichten regelmäßig bestätigt.
In diese Phalanx ist nun mit dem Oberlandesgericht Hamm erstmalig ein Obergericht eingebrochen und hat ein Beweisverwertungsverbot angenommen.
In dem Fall wurde dem Angeklagten vorgeworfen, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und geflüchtet zu sein. Er konnte kurz darauf zu Hause um 19.35 Uhr von einem Polizeibeamten in angetrunkenem Zustand aufgefunden werden. Eine freiwillige Blutentnahme lehnte er ab, so dass um 20.08 Uhr auf Anordnung des Polizeibeamten die Entnahme durch einen Arzt erfolgt. Der Wert der BAK betrug 2,6 ?. Der Polizeibeamte berief sich vor Gericht darauf "entsprechend einer langjährigen Praxis die Anordnung einer Blutprobe ohne vorherige Einschaltung eines Staatsanwaltes oder des Amtsrichters getroffen" zu haben.
Diese Argumentation ließ das OLG Hamm nun erstmalig nicht mehr gelten. Ein Beweisverwertungsverbot sei immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu bemessen und der Eingriff in die Rechte des Angeklagten sei im Verhältnis zu der durch seine Tat begangenen Rechtsgutsverletzung tatsächlich gering. Dies alles vermag aber nach Ansicht des OLG Hamm "nicht darüber hinweg zu helfen, dass hier ein objektiv willkürliches Vorgehen bzw. ein grober Verstoß des handelnden Polizeibeamten bzw. der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft generell (weil nicht ausreichend dafür Sorge getragen wurde, dass der Bedeutung des Richtervorbehalts auch auf der Ebene des Polizeibeamten vor Ort Rechnung getragen wird) vorlag, was ein einfachgesetzliches Verwertungsverbot begründet (.). Eine langjährige Praxis sei nicht geeignet die gesetzlichen Anforderungen außer Kraft zu setzen."
Mit dieser Entscheidung stellt sich das Oberlandesgericht Hamm als erstes Obergericht gegen die bisherige herrschende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und ist daher ausdrücklich zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten wie die anderen Obergerichte, namentlich das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Köln in Nordrhein-Westfalen, darauf reagieren.
Wichtig hervorzuheben ist aus Verteidigersicht jedoch, dass auch das Oberlandesgericht Hamm ein Verwertungsverbot nicht schematisch, sondern wie es die Rechtssprechung in gefestigter Ansicht verlangt, auch hier aufgrund einer Einzelfallabwägung begründet. Es mag Fälle geben, in denen auch die Anordnung durch den Polizeibeamten nicht für die Begründung eines Verwertungsverbotes ausreicht.

Nähere Informationen und eine einzelfallbezogene Beratung gewährleistet jeder Strafverteidiger.