Abenteuer Verkehrspolizei

Strafrecht und Justizvollzug
12.05.20091596 Mal gelesen
Die Kontrollmaßnahmen der Verkehrspolizei werden immer abenteuerlicher. Vor dem Amtsgericht Lüdinghausen wurde bspw. ein Fall verhandelt, wonach die Beamten eine Abstandsmessung dadurch vornahmen, dass während der Fahrt auf der Autobahn der fahrende Verkehrspolizist in den Rückspiegel schaute und anschließend auf einem Rastplatz dieser Abstand zur Abstandsbestimmung nachgestellt wurde.
Zu Recht hatte das Amtsgericht den darauf fußenden Bußgeldbescheid kassiert (AG Lüdinghausen, Urteil vom 25.08.2008, 19 OWi 83/08 = NZV 2009, 159 f.).
 
Wiederholt sieht man inzwischen auf den Nachrichtensendern N24 oder n-tv Berichte über "Autobahnraser" und die Arbeit der Verkehrspolizei.
Allen Berichten lässt sich entnehmen, dass kein einziger Polizist einen Fahrer über sein
 
* Schweigerecht und
* Recht auf anwaltlichen Beistand und
* das Recht Beweisanträge zu formulieren
 
gemäß § 136 der Strafprozeßordnung hinweist. Es wundert daher nicht, dass die "Temposünder" gegenüber Polizei und Kamera ungehemmt ins Plaudern geraten. Auf Grund des hohen Rechtfertigungsdrucks bezahlen die Betroffenen häufig anstandslos, sofern nicht eine Anzeige wegen eines drohenden Fahrverbots geschrieben werden soll.
 
Machen Sie sich bewusst, dass die allermeisten Bußgeldverfahren Fehler aufweisen, auf Grund derer die Messung als problematisch eingestuft werden muss.
 
Wenn Sie aus "dem Verkehr gezogen werden", und man Ihnen vorwirft, Sie seien zu schnell gefahren oder Sie hätten den zulässigen Abstand unterschritten, dann sollten Sie zunächst einmal zu dem Vorwurf
 
SCHWEIGEN!
 
Lassen Sie sich das Messgerät erklären (ohne dass Sie Angaben zur Sache machen). Sie haben das Recht Beweisanträge zu Ihrer Entlastung VOR ORT zu stellen (§ 136 Abs. 1 Satz 3 Strafprozeßordnung). Lassen Sie sich ggf. die Richtigkeit der Einrichtung an Hand der (zwingend) beizuführenden Gebrauchsanweisung nachweisen.
Sollte man Ihnen die Gebrauchsanweisung nicht zeigen können oder wollen, dann notieren Sie sich die Namen der Messbeamten. Ggf. ist dann auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde notwendig.
 
Wenn Sie Fragen zu Geschwindigkeitsmessungen haben, dann sprechen Sie uns an. Wir haben unsere Tätigkeit schwerpunktmäßig auf die Verteidigung von Bußgeldsachen ausgerichtet:
 
Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
Goethestraße 11
42489 Wülfrath
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Wir sind deutschlandweit tätig.