Promillefahrt - Verkehrstherapie kann Sperrfrist verkürzen und sogar MPU vermeiden

Strafrecht und Justizvollzug
27.02.20093621 Mal gelesen
Wer eine auch im Strafrecht anerkannte Verkehrstherapie absolviert kann damit mit Hilfe eines kundigen Anwalts  mehrere Monate Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis einsparen. 
 
Nicht jedes Seminar eines akkreditieren Institutes für Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahrteignung ist aber im Hinblick auf eine Sperrfristabkürzung geeignet. Die Bescheinigung des Verkehrstherapeuten sollte Feststellungen dazu enthalten, welche konkreten Änderungen sich bei dem Teilnehmer eingestellt haben, die einem fortdauernden Mangel der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegenstehen. Im Bereich Düsseldorf, Köln, Niederrhein, Bergisches Land vertraue ich meine Mandanten bevorzugt  Maßnahmenträgern wie ?IVT-Hö?,? AFN?;? PRO-NON? und ihren Verkehrstherapeuten an.
 
Der Vorteil der freiwilligen Teilnahme an einer anerkannten Verkehrstherapie direkt nach der Tat und parallel nachgewiesener Alkoholabstinenz kann sogar so weit gehen, dass trotz eines besonders hohen Promillepegels bei der Tat, der Führerschein vom Richter im Verhandlungstermin zurückgegeben wird, weil er aufgrund der Kursteilnahme des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, dass dieser seine mangende Fahreignung vorzeitig beseitigen konnte. 
 
Wird der Wegfall der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Gericht im Strafurteil auch noch ordentlich begründet ? worauf ein versierter Verteidiger natürlich hinwirken wird ? kann der Promillesünder, der wegen eines besonders hohem Promillewerts (ab 1,6) oder als ?Wiederholungstäter? im Rahmen des Verfahrens zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis eigentlich  zwingend zur MPU müsste, sogar um die MPU herumkommen. Grund dafür ist die Bindungswirkung strafrechtlicher Urteile gegenüber der Fahrerlaubnis-Behörde. Entspricht die strafgerichtliche Entscheidung inhaltlich den Kriterien des § 3 Abs. 4 StVG, d.h., stellt sie fest, dass trotz Verwirklichung des Regelbeispiels für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Täter zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als Ungeeignet anzusehen sei, kann die Behörde zu dessen Nachteil nicht vom Inhalt des Urteils abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhaltes oder die Beurteilung der Schuldfrage oder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Eine verwaltungsrechtliche MPU-Anordnung wäre in einem solchen Fall aufgrund der vorrangigen richterlichen Eignungsbeurteilung nicht mehr zu befürchten. 
 
Was können also die positiven Folgen einer schon während des Strafverfahrens absolvierten Schulungsmaßnahme sein?
 
 -          Keine Fahrerlaubnis-Entziehung ? und somit auch keine Verhängung einer Sperrfrist ? wenn die Fahrerlaubnis schon länger entzogen war 
 
-          Verkürzung oder Nichtverhängung einer Fahrerlaubnis-Sperre schon im Strafbefehl/Urteil 
 
-          Vorzeitige komplette oder teilweise Aufhebung der Fahrerlaubnis-Sperre, wenn es schon ein Urteil / einen Strafbefehl gegeben hat
 
-          Günstigere Folgen bei der Strafzumessung (z.B. weniger Tagessätze, Geldstrafe statt  ggf. drohender Freiheitstrafe, Bewährung)
 
-          Bei einem Alkoholdelikt im Bußgeldbereich (§24 a StVG) kann vom Fahrverbot abgesehen werden  
 
Ob der Weg zu einer von vorneherein im Strafbefehl verkürzten Sperrfrist (ohne Gerichtsverhandlung, aber ggf. MPU im Neuerteilungsverfahren) oder zu der in einer Gerichtsverhandlung abgekürzten Sperrfrist (mit einer gewissen Chance auf Vermeidung einer MPU) eingeschlagen wird, hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab, die ein sachkundiger Anwalt zu Beginn des Mandats mit seinem Mandanten besprechen wird.   
 
 
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Rechtsanwalt Christian Demuth ist auf die Verteidigung von Menschen bei Konflikten mit dem Verkehrs- und Strafrecht spezialisiert. Weitere Informationen: www.cd-recht.de