Verkehrs-OWi: Absehen vom Fahrverbot

Strafrecht und Justizvollzug
27.01.2009947 Mal gelesen

Wer innerhalb eines Jahres zweimal mit wenigstens 26 km/h im Stra?nverkehr auffällig geworden ist, dem droht das so genannte Regelfahrverbot (§ 4 Abs. 2 Bußgeldkatalogsverordnung (BKatV)). 

Ob ein solches Fahrverbot jedoch tatsächlich zu verhängen ist, ist Frage des Einzelfalls: 

?Zwar ist das Gericht bei Vorliegen eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Abweichen erkennbar sind, von der Verpflichtung enthoben, die grundsätzliche Angemessenheit der Verhängung eines Fahrverbots besonders zu begründen. Desgleichen sind auch keine näheren Feststellungen dazu erforderlich, ob - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Der Tatrichter muß sich aber dieser Möglichkeit bewußt gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 446; u.a. o.a. Beschluß des Senats in NZV 1999, 215 sowie in zfs 1995, 353 = DAR 1995, 415 = VRS 90, 190; siehe auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).? - 2 Ss OWi 1196/99 OLG Hamm, ständige Rechtsprechung. 

Der Amtsrichter muss also im Urteil zu erkennen geben, dass ihm bewusst war, dass er von der Verhängung eines Fahrverbotes hätte absehen können. 

Darüber hinaus gilt, dass der Tatrichter keine weiteren Ausführungen zum Absehen vom Fahrverbot und den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen machen muss, wenn dieser sich nicht detailliert dazu eingelassen hat. 

In der Regel sollten deshalb alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt werden, aus denen der Richter Rückschlüsse auf die finanzielle Situation des Betroffenen und dessen Jahresfahrleistung ziehen kann. 

Die Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann geben dazu den Mandanten eine ausführliche Liste mit, welche Unterlagen zur Vorlage notwendig sind. 

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