Zu Karneval verstärkt Alkoholkontrollen - Vorsicht bei Restalkohol

Strafrecht und Justizvollzug
17.01.20091387 Mal gelesen

Die Polizei führt in der närrischen Zeit wieder verstärkt Alkoholkontrollen durch. Das bedeutet bei vielen Autofahrern erhöhte Gefahr für den Führerschein. Besondere Vorsicht ist bei Restalkohol geboten. Schon ein Fahrer, dem mit nur 0,3 Promille Alkohol im Blut ein Fahrfehler unterläuft oder der sogenannte Ausfallerscheinungen zeigt, kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Mit schlimmen Konsequenzen: Kommt der Richter zu der Überzeugung, dass der Fahrfehler einem nüchternen Fahrer nicht passiert wäre, muss sich der Betroffene von seiner Fahrerlaubnis verabschieden. Das Gericht spricht neben einer Geldstrafe in der Regel auch die Entziehung der Fahrerlaubnis aus und verhängt eine mehrmonatige Sperrfrist für die Wiedererteilung. Dem  Verurteilten darf während dieser Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Sie ist für mindestens 6 Monate festzusetzen. Falls der Führerschein schon vor dem Urteil vorläufig entzogen wurde beträgt die Mindestsperrfrist 3 Monate. In der Praxis sind für Ersttäter Sperrfristen von insgesamt 9 bis 12 Monaten üblich.

Bei der Überzeugungsbildung, ob bei einer festgestellten Alkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 Promille Ausfallerscheinungen beim Betroffenen vorliegen, stützt sich die Justiz oft auf Notizen und Aufzeichnungen, die von der Polizei anlässlich der Kontrolle gemacht wurden. Außerdem wird gerne das vom Arzt bei der Blutentnahme ausgefüllte Kontrollblatt - auch als ?Torkelbogen? bekannt - herangezogen.
 
Verhaltenstipp bei Verkehrskontrollen
 
Für Verkehrsteilnehmer, die einmal in eine solche Kontrollsituation kommen, ist es daher empfehlenswert die Beteiligung an sämtlichen polizeilichen oder ärztlichen Tests, die für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit eine Rolle spielen können, zu verweigern. Dies sind Untersuchungen wie Gleichgewichtstests, wie Gehproben, Finger-Nase-Probe, Finger-Finger-Probe, das Herumdrehen zur Feststellung des Drehnachnystagmus oder die Abnahme eine Schriftprobe.
Während man die Abnahme einer Blutprobe durch einen approbierten Arzt dulden muss, ist man zur aktiven Teilnahme an Untersuchungen nicht verpflichtet. 
Auch an Ihr Aussageverweigerungsrecht sollten Sie sich erinnern, wenn Sie als möglicher Verdächtiger mit der Polizei reden: Fragt ein Polizist auch nur nach der Uhrzeit, sollte die Antwort immer lauten: ?ich mache keine Angaben?.         
 
Restalkohol bedenken
 
Wer nach einer feucht fröhlichen Feier um zwei ins Bett geht, ist morgens um acht noch längst nicht alkoholfrei. Die Zeit, bis der Alkohol im Körper abgebaut ist, sollte nicht unterschätzt werden. Je nach Konstitution baut der Körper in einer Stunde nur zwischen 0,1 und 0,2 Promille ab.    
 
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Der Verfasser, Christian Demuth, ist Rechtsanwalt mit Sitz in Düsseldorf und auf die Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen spezialisiert.