Fahrt unter Drogen: Wann ist strafbare Fahruntüchtigkeit anzunehmen?

Strafrecht und Justizvollzug
03.12.20081222 Mal gelesen
Nach § 316 StGB ist wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
 
Während es bei Alkohol Grenzwerte gibt, ab denen man von einer Fahruntüchtigkeit des Fahrers ausgeht, gibt es für eine Fahruntüchtigkeit infolge Drogenkonsums nach derzeitigen medizinischen Erkenntnissen keinen entsprechend messbaren Grenzwert. In diesen Fällen muss daher anhand von Indizien auf eine Beeinträchtigung des Fahrers im Sinne des § 316 StGB geschlossen werden.
 
Für die Annahme einer drogenbedingten Fahruntüchtigkeit ist deshalb neben dem Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut zusätzlich auch immer die Feststellung einer sog. "drogenbedingten Ausfallerscheinung" notwendig. Diese Ausfallerscheinung kann sich in der Person des Verdächtigen äußern (z.B. Auffälligkeiten im Verhalten oder Aussehen wie unbesonnenes Benehmen, gerötete Augen) oder in seinem Fahrverhalten zeigen (ungewöhnliche Fahrfehler wie z.B. Schlangenlinien). Es reicht aber nicht jede Auffälligkeit des Fahrers aus. Erforderlich ist immer, dass sich daraus konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit, insbesondere seiner Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit ergeben (so zuletzt BGH, Urteil vom 14.04.2008, 4 StR 639/07).
Die festgestellten Umstände müssen den sicheren Schluss zulassen, dass der Drogenkonsument der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist.
 
Es muss sich um verkehrsspezifische Indizien der Fahruntauglichkeit handeln.
Eine allgemeine Drogenenthemmung reicht deshalb nicht. Nach der Rechtsprechung müssen die Auffälligkeiten in unmittelbaren Bezug zu einer Beeinträchtigung der Fahreignung stehen.
 
Nahe liegend ist ein solcher Bezug, bei direkten Mängeln im Fahrverhalten selbst, wie z.B. einer besonders sorglosen oder leichtsinnigen Fahrweise. Wie der BGH betont, reicht hingegen eine allgemein gehaltene Aufzählung verschiedener Entzugserscheinungen wie Händezittern, Schweißausbruch, Übelkeit, Konzentrationsschwierigkeit allein nicht aus, um von einer Ausfallerscheinung sprechen zu können, die die Annahme (relativer) Fahruntauglichkeit rechtfertigt. Es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sich das körperliche Defizit auf die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit oder die Risikobereitschaft des Fahrers ausgewirkt hat.
 
Im Zweifel ist dies nur mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären.
 
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Der Verfasser, Christian Demuth, ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Düsseldorf und auf die Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren spezialisiert.

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