Zur Unrecht der Vergewaltigung beschuldigt – und nun?

Strafrecht und Justizvollzug
21.03.2016261 Mal gelesen
Wer der Vergewaltigung beschuldigt wird, sollte sich von Beginn an professionell verteidigen lassen. Fehler, die am Anfang des Verfahrens durch unbedachte Äußerungen gemacht werden, können fatal sein.

Der Vorwurf der Vergewaltigung zählt zu den schwerwiegendsten Vorwürfen, die einem Mann gemacht werden können. Die Strafandrohung ist hoch (Freiheitsstrafe) und es droht grundsätzlich auch stets Untersuchungshaft.


Die gute Nachricht ist aber, dass es sehr häufig dazu kommt, dass das Strafverfahren eingestellt wird und keine Anklage erhoben wird. Statistisch werden mehr als 50% der Verfahren wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachtes eingestellt.


Aus den Erfahrungen in meiner Kanzlei stammt die Erkenntnis, dass wissentliche - oder auch unwissentliche - Falschbeschuldigungen oft vorkommen. Die Gründe dafür können vielfältig sein, von Scham nach einem One Night Stand über Rache bis hin zu psychischen Erkrankungen.


Wer einer solchen Straftat verdächtig wird, sollte jedoch dringend davon absehen, sich selbst zu verteidigen. Sie sollten so schnell als möglich einen Strafverteidiger beauftragen, der sich der Sache annimmt und zunächst Akteneinsicht nimmt. Vor der Durchsicht und Auswertung der Akte durch den Rechtsanwalt sollten Sie keinesfalls Angaben zur Sache machen. Ihr Rechtsanwalt unterliegt der Schweigepflicht und ist nur Ihren Interessen verpflichtet. Darin liegt der Unterschied zu anderen Personen, denen Sie sich möglicherweise anvertrauen wollen.


Gerade der Unschuldige kann sich durch unbedachte Äußerungen bei der Polizei erheblichen Schaden zufügen. Es mag für Sie unverständlich sein, doch Sie sollten Ihr Schweigerecht in jedem Fall nutzen. Die Polizei ist bei diesem Vorwurf nicht Ihr Freund und Helfer und Sie können nicht einschätzen, wie Ihnen Ihre Aussage möglicherweise schaden kann.


Sollte es zu einer Anklage gekommen sein, so sieht es wesentlich weniger gut aus als im Ermittlungsverfahren. Die Freispruchquote liegt im einstelligen Prozentbereich. Sollten Sie als angeklagt werden, so ist eine Verurteilung extrem wahrscheinlich.


Das Ermittlungsverfahren ist als der Teil des Strafverfahrens, in dem ein Strafverteidiger am sinnvollsten den Ausgang der Angelegenheit beeinflussen kann. Fehler, die hier gemacht werden, lassen sich meist nicht mehr ausbügeln. Sie sollten hier deshalb nicht die Chance durch eigenes Handeln vertun. Der platte Spruch "Der Unschuldige braucht den besten Anwalt." ist leider nicht falsch.






Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Strafrecht 

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