Abstandsunterschreitung - Beobachtung im Rückspiegel durch den Fahrer allein reicht nicht

Strafrecht und Justizvollzug
29.11.20081040 Mal gelesen

Ein Autofahrer der vom Fahrer eines vorausfahrenden Polizeifahrzeugs wegen zu dichten Auffahrens angezeigt worden war, wurde vom Amtsgericht freigesprochen (AG Lüdinghausen, Az. 19 OWi-89 Js 780/08-83/08). Der Richter entschied, dass für die zuverlässige Feststellung eines bestimmten Abstandswertes der Blick in den Rückspiegel durch einen Polizisten nicht ausreicht. Zwar müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeugbeobachtung durch Polizeibeamte aus einem vorausfahrenden Fahrzeug eine sehr zuverlässige Methode der Abstandsfeststellung sei. Wegen der Schwierigkeit einer Schätzungen im rückwärtigen Verkehr, gelte dies aber nur unter der Bedingung, dass der Beamte den Hintermann über die gesamte Messstrecke ununterbrochen durch den Rückspiegel im Auge hat oder das ein nach hinten gewandter Beifahrer den Abstand feststellt.

Im vorliegenden Fall wurde dem Betroffenen vorgeworfen, er habe bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h den erforderlichen Abstand von 51 m nicht eingehalten, sondern sei lediglich mit einem Abstand von 10 m und damit weniger als 2/10 des halben Tachowertes hinter dem Polizeifahrzeug gefahren (150 ? Regel-Geldbuße und 2 Monate Fahrverbot). Der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Amtsgericht sprach ihn daraufhin wegen fehlendem Schuldnachweis frei.     

Grundsätzlich, so das Gericht, sei die Abstandsmessung durch Polizeibeamte, die den rückwärtigen Verkehr aus dem vorausfahrenden Fahrzeug heraus beobachten, zwar eine zuverlässige Methode. Hier bemängelte der Richter aber, dass die Messung allein von dem das vorausfahrende Fahrzeug lenkenden Polizisten durchgeführt wurde: Nach seiner Aussage hatte der Beamte über die 500 m lange Beobachtungsstrecke nicht nur im Rückspiegel den Hintermann beobachtet, sondern gleichzeitig noch auf den fließenden Verkehr geachtet, den Tacho beobachtet und auf die Kilometrierung am Straßenrand geachtet. Unter diesen Umständen sah das Gericht den Beamten als zu überfordert an, um die notwendige durchgängige Beobachtung des hinter ihm fahrenden Betroffenen tatsächlich zu gewährleisten.  
 
Auch die Angabe des Polizisten, der Betroffene sei so nah auf das Polizeifahrzeug aufgefahren, dass sich das vordere Kennzeichen schon am unteren Rand der Heckscheibe des Polizeifahrzeugs befand oder sogar manchmal ganz aus dem Blick verschwunden war, reicht nach dem Urteil des Amtsgerichts nicht aus. Der Polizist hatte den Fahrer auf einen Autobahnparkplatz herausgewunken und dort die Abstandsbestimmung anschließend auch durch Nachstellen der Situation mit Hilfe eines Zollstocks vorgenommen. Auch dies allein reiche für eine ausreichend sichere Bestimmung des tatsächlichen Abstandes nicht aus. Nur in der Messsituation und nicht nachträglich bei stehenden Fahrzeugen könne überhaupt eine Abstandsbestimmung stattfinden, die als Grundlage für eine Verurteilung ausreicht.      
 
________
 
Der Verfasser des Beitrags, Christian Demuth, Rechtsanwalt mit Sitz in Düsseldorf, ist auf die Verteidigung von Fahrern und Fahrerinnen in Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren spezialisiert.