Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr verlangt Schädigungsabsicht

Strafrecht und Justizvollzug
25.09.20082838 Mal gelesen

Autofahrern, die ein andreres Fahrzeug durch Abbremsen behindert oder beim Überholen den Gegenverkehr gefährdet haben, wird nicht selten der Vorwurf gemacht, sie hätten einen "gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" (§ 315b StGB) begangen. Leider häufig zu Unrecht. Dabei kann dies für den Beschuldigten fatale Folgen haben.  Handelt es sich bei dem Delikt nach § 315b StGB doch um ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe.  Im Gegensatz zu den Vergehen "Straßenverkehrsgefährdung" (§ 315c StGB) oder Nötigung (§240 StGB), die in solchen Fällen meistens in Wirklichkeit "nur" einschlägig sind. Was die Strafverfolgungsbehörde und leider auch mancher Amtsrichter schon mal übersieht ist , dass ein Verkehrsverhalten nur dann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB ist, wenn der Täter, das von ihm gesteuerte Fahrzeug dabei in verkehrsfeindlicher Einstellung  bewusst zweckwidrig einsetzt (OLG Hamm vom 20.2.2008, Aktenzeichen 2 Ss 61/06). So ist es zum Beispiel kein gefährlicher Eingriff im Sinne des § 315b StGB, wenn ein Beifahrer bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h plötzlich die Handbremse zieht, solange nicht festgestellt wird, dass es ihm auf das Ausbrechen des Fahrzeugs ankam und die Handbremse nicht gezogen wurde, um verkehrsbedingt abzubremsen (OLG Hamm vom 9.8.2005, 4 Ss 309/05). Um sich nach § 315b StGB strafbar zu machen, muss es dem Täter gerade darauf ankommen, einen Unglücksfall zu verursachen. Sein Wille muss auf mehr als eine Gefährdung ausgerichtet sein. Er muss das Ziel haben, einen Schaden herbeizuführen (OLG München vom 9.11.2004, 4 St RR 215/03). Es muss ihm darauf ankommen, durch den bewusst zweckwidrigen Einsatz des von ihm gesteuerten Fahrzeugs in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen, d.h., er muss in der Absicht handeln, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu pervertieren (BGHSt 41, 231). Die zweckwidrige Verwendung des Kfz in verkehrsfeindlicher Absicht durch den Täter reicht nicht aus. Er muss eine Schädigung anderer zumindest mit einkalkulieren (KG Berlin vom 6.1.2006, 3(1) Ss 72/05 79/05).     

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Der Verfasser, Christian Demuth, ist Rechtsanwalt in Düsseldorf und auf die Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen spezialisiert www.cd-recht.de.