BGH zur relativen Fahruntüchtigkeit durch drogenbedingte Entzugserscheinungen

Strafrecht und Justizvollzug
03.09.20081325 Mal gelesen

Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt unter anderem das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr im fahrunsicheren Zustand infolge körperlicher oder geistiger Mängel unter Strafe, wenn es herbei zu einer bedeutenden Gefährdung kommt. Dies geht aus § 315c Nr.1b StGB hervor.

Ein drogensüchtiger Autofahrer war unter anderem nach dieser Vorschrift von einem Schwurgericht für schuldig befunden worden. Er hatte auf der Flucht vor einem ihn verfolgenden Kaufhausdetektiv  an einer roten Ampel nicht gehalten und deshalb einen die Straße überquerenden Passanten erfasst. Das Schwurgericht hatte ihm eine absolute Fahruntüchtigkeit konstatiert. Diese habe wegen der massiven Entzugserscheinungen festgestanden, die ihn zu diesem Zeitpunkt beherrscht hätten. Das Unfallgeschehen belege, so die Strafkammer des Landgerichts, dass der Angeklagte infolge dieses körperlichen Mangels in seiner Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen sei.  

Der Bundesgerichtshof hob den Schuldspruch wegen der Verurteilung nach § 315c Nr.1b StGB auf. Der Senat brandmarkte es zunächst  als falsch, dass hier von einer absoluten Fahruntauglichkeit ausgegangen wurde. Diese könne praktisch keine Anwendung finden, wo es nicht eine unwiderlegbare Vermutung aufgrund eines Blutalkoholgrenzwertes gebe. Vorliegend hätte das Landgericht eine relative Fahruntüchtigkeit zur Grundlage seiner Strafbarkeits-Überlegungen machen müssen.
Die relative Fahruntüchtigkeit setze voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge geistiger und/oder körperlicher Mängel soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen sicher zu  steuern. Es sei aber - wie bei der rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit - nicht unbedingt erforderlich, dass sich die körperlichen oder geistigen Defizite in Fahrfehlern äußerten. Zum Nachweis der Fahruntüchtigkeit könnten vielmehr auch sonstige Auffälligkeiten genügen, die sich im Verhalten des Fahrzeugführers zeigten, sofern diese konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung speziell seiner Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit ergäben. 
Der Senat bemängelt, dass das Landgericht diese allgemeinen Maßstäbe der Rechtsprechung außer Acht gelassen hat, als es die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten einfach auf die Feststellung bestimmter Entzugssymptome beschränkt hat. Richtigerweise, so die Bundesrichter, hätte es sich damit auseinandersetzen müssen, ob sich die festgestellten körperlichen Mängel auch auf die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit oder die Risikobereitschaft des Angeklagten ausgewirkt haben. Die bloße Feststellung eines außergewöhnlich risikoreichen und fehlerhaften Fahrverhalten reiche keineswegs aus. Es bedürfe vielmehr näherer Darlegung, ob dieser Fahrfehler seine Ursache auch in den Entzugserscheinungen des Angeklagten hatte. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - Hinweise auf andere Ursachen für den Fahrfehler bestünden.  Denn der Angeklagte habe zuvor sein Fahrzeug über eine längere Strecke beanstandungsfrei gelenkt und sich bei der Ausführung eines unmittelbar davor begangenen Ladendiebstahls sogar umsichtig und planvoll gezeigt. Gegen einen vom Entzugszustand begünstigten Fahrfehler habe auch gesprochen, dass der Angeklagten beim Herannahen an die Ampel bestrebt gewesen sei, seinen Verfolger abzuschütteln und einen Unfall deshalb möglicherweise bewusst in Kauf genommen habe.  
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Der Beitrag nimmt Bezug auf BGH, Urt. v. 15.4.2008, 4 StR 639/07. Der Verfasser ist Rechtsanwalt und überwiegend als Verteidiger im Bereich Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht tätig.