Zurzeit liegt die Grenze der strafbewehrten, so genannten absoluten Fahruntüchtigkeit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille. Eine Bestrafung von Radfahrern bei geringer Alkoholisierung verlangt den Nachweis alkoholbedingter Ausfallerscheinungen, wie schlingerndes Fahren, Unfall oder Sturz.
In Goslar diskutieren dieser Tage Rechts- und Medizinexperten, ob wegen der zunehmenden Verkehrsdichte die Promillezahl für Radfahrer abgesenkt werden muss, da nunmehr auch Fahrradfahrer andere Verkehrsteilnehmer stärker gefährden könnten.
Ich spreche mich gegen eine Verschärfung der bestehenden Rechtslage aus. Bei dem Delikt der Trunkenheitsfahrt handelt es sich um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Geahndet wird ein Verhalten, welches potentiell gefährlich für andere Rechtsgüter ist. Der betrunkene Autofahrer gefährdet hierbei andere Verkehrsteilnehmer erheblich, da bei Unfällen mit Autos andere Verkehrsteilnehmer schwer verletzt oder gar getötet werden können. Insofern stellt ein betrunkener Kraftfahrzeugfahrer eine besondere Gefahr dar und die niedrigere Promillezahl für die absolute Fahruntüchtigkeit ist angemessen. Ein unter Alkohol stehender Radfahrer gefährdet aber in erster Linie sich selbst, bei Unfällen mit anderen Verkehrsteilnehmern, welche seltener sind, sind keine schweren Verletzungen zu erwarten. In Betracht kommen eher Sachschäden. Soweit es zu einem Unfall kommt, macht sich der Radfahrer dann zudem auf jeden Fall strafbar, wegen fahrlässiger Körperverletzung, Sachbeschädigung und auch wegen Trunkenheitsfahrt.
Es besteht kein Bedarf, das vergleichsweise geringgefährlichere Radfahren unter Alkoholeinfluss in ähnlicher Form zu verfolgen wie das Autofahren unter Alkohol. Im Gegenteil, könnte eine gleiche Verfolgung dazu führen, dass der Kneipenbesuch, der bisher bewusst mit dem Rad durchgeführt wird, dann mit dem Auto erfolgt, da im Falle des Erwischtwerdens mit ähnlichen Sanktionen zu rechnen ist.