Nicht überall wo Straßenverkehrsgefährdung draufsteht ist auch Straßenverkehrsgefährdung drin

Strafrecht und Justizvollzug
16.07.20084401 Mal gelesen

Bestimmte Verkehrsverstöße rufen einfach Empörung hervor, weil Sie für andere Verkehrsteilnehmer potentiell gefährlich sind und eine gewisse Rücksichtslosigkeit des Fahrers erkennen lassen. Aber längst nicht jede potentiell gefährliche Fahrweise, so schlimm sie auf den ersten Blick auch erscheint, bedeutet eine Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des Strafgesetzbuchs (§ 315 c StGB).

Nicht jede durch Drängeln bzw. falsches Überholen, Vorfahrtsmissachtung etc. herbeigeführte kritische Situation führt zur Strafbarkeit des Fahrers. Die Rechtsprechung macht hier bewusst Einschränkungen, um einer Ausuferung kriminalisierter Fahrweisen Einhalt zu gebieten. Immerhin steht auf die Verurteilung wegen dieses Verkehrsvergehens nicht nur eine empfindliche Strafe (im Extremfall kann eine fünfjährige Freiheitsstrafe verhängt werden), sondern regelmäßig auch die Entziehung der Fahrerlaubins mit Verhängung einer mehrmonatigen Sperrfrist.
So gibt es keine automatische Strafbarkeit durch die Begehung einer der in § 315c StGB aufgezählten sogenannten sieben Todsünden des Straßenverkehrs oder das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr im alkohol- oder rauschmittelbedingt fahrunsicheren Zustand. Es muss auch eine Gefahr für andere  und deren Eigentum herbeigeführt worden sein. Die Rechtsprechung hat zusätzlich das Kriterium aufgestellt, dass die Gefährdung konkret gewesen sein muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn es allein noch vom Zufall abhängt, ob durch die verkehrswidrige Fahrweise ein Schaden eintritt oder nicht.
Bei der Feststellung, ob eine solche Situation für den Geschädigten gegeben war, darf nicht auf Leerformeln wie "Vollbremsung", "Notbremsung", "scharfes Ausweichen" oder "scharfes Bremsen" zurückgegriffen werden. Zur Feststellung einer konkreten Gefährdung muss sozusagen "Butter bei die Fische". Das Tatgericht muss wahrnehmbare Umstände festhalten, die eine Aussage über den Grad der Gefahrenlage für den Betroffen zulassen. Das OLG Düsseldorf hat für diese Gefahrensituation mal den anschaulichen Begriff der "hochgradigen Existenzkrise" gebraucht.
Wenn der Geschädigte noch die reelle Möglichkeit zur Reaktion hatte, ist der geforderte Grad der Gefährlichkeit der kritischen Situation schon nicht erreicht. Die bloße Nähe einer Gefahr reicht jedenfalls nicht für das Merkmal der "konkreten Gefährdung".
So ergeben sich meist gute Verteidigungsansätze.
Ein zweiter wichtiger Verteidigungsansatz findet sich beim Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit ("grob verkehrswidrig und rücksichtslos."). Dem Beschuldigten muss nachgewiesen werden, dass er die Pflicht zur Rücksichtnahme bewusst schwer verletzt hat. Bloße Unaufmerksamkeit oder Gedankenlosigkeit überschreiten diese Schwelle nicht. Da es sich um ein Merkmal der inneren Tatseite handelt, ist es einem schweigenden Beschuldigten häufig nicht nachzuweisen. Die entscheidenden Beweggründe für das Täterverhalten dürfen jedenfalls nicht einfach aus den äußeren Tatumständen gefolgert werden.          
Bei Verfahren wegen des Verdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs sind die Ermittlungsbehörden oft zu forsch und oberflächlich. Manchmal herrscht erschreckende Unwissenheit über die aktuellen Anforderungen der Strafbarkeit oder - was mindestens ebenso erschreckt - man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass aus dem "Bauch heraus" entschieden wird, weil die fragliche Fahrweise moralische Missbilligung findet. Diese mag im Einzelfall sogar verständlich sein. Doch nicht alles was moralisch verwerflich ist, ist auch strafbar.
Für den Beschuldigten lohnt es sich daher häufig, sich in einem solchen Verfahren zur Wehr zu setzen.   
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Der Verfasser ist Strafverteidiger und überwiegend auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig.