Waffenkontrolle und Zugangsrecht

Strafrecht und Justizvollzug
17.09.20141469 Mal gelesen
Dieser Artikel befasst sich mit der Frage, wann Kontrolleuren der Zugang zu den Waffen versagt werden kann.

Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen und Munition sowie Antragsteller, die eine Erlaubnis zu einem solchen Besitz beantragt haben, sind verpflichtet den Kontrollbehörden die sichere Aufbewahrung nachzuweisen. Dazu haben sie den Kontrolleuren zur Überprüfung den Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden, § 36 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG).

 

Bei einer solchen Kontrolle werden die Lagerung der Waffen und Munition sowie der Waffenschrank überprüft. Bei der Lagerung der Waffen wird anhand der eingetragenen Waffen auf der Waffenbesitzkarte (WBK) überprüft, ob diese ordnungsgemäß im Waffenschrank aufbewahrt werden.

 

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG ist der Inhaber einer WBK nicht mehr zuverlässig, wenn auf Grund vorliegender Tatsachen zu befürchten ist, dass er seine Waffen und/oder Munition nicht sorgfältig aufbewahrt.

 

Auf einzelne Probleme einer solchen Waffen-Aufbewahrungskontrolle war bereits hingewiesen worden:

http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/waffenrecht-die-unangemeldete-waffenkontrolle-ein-klassiker-mit-erheblichem-fehlerpotential

 

Anerkannt ist, dass der Nachweis der sicheren Aufbewahrung keine Holschuld der Behörde, sondern eine Bringschuld des WBK-Inhabers ist (so: Steindorf/Papsthart, WaffG, § 36 Rdnr. 10; Gade, Waffenrecht, 4. Kap. Seite 130 f.). Der Waffenbesitzer hat den Nachweis über die sichere Verwahrung zu führen (vgl. BT-Drucks. 16/13423, Seite 70 f.).

 

Deshalb kann es kritisch werden, wenn der WBK-Inhaber oder ein (berechtigtes) Familienmitglied die Kontrolleure in die Wohnung hineinlässt. Das "Hineinlassen" stellt eine Einwilligung dar. Ab diesem Moment können die Kontrolleure nicht mehr zurückgewiesen werden. Sie haben zwar kein Recht, die Wohnung zu durchsuchen, aber jede Weigerung unmittelbar die Aufbewahrung der Waffen und diese selbst zu zeigen, kann zum Widerruf der Waffenbesitzkarte führen, weil die Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen ist.

 

Bei einem unangemeldeten Kontrollbesuch streiten grundsätzlich die Pflichten der Behörde zur Kontrolle und das Wohnungsrecht des WBK-Inhabers miteinander.

Dabei muss klar sein, dass das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz), die Kontrollpflicht der Behörde nicht aushebelt!

 

Aber der WBK-Inhaber ist nicht verpflichtet die Kontrolleure sofort in die Wohnung zu lassen.

 

Hat der WBK-Inhaber beispielsweise einen Termin, dann kann er die unangemeldete Kontrolle auf einen anderen Termin verweisen. Er darf die Kontrolleure nur nicht in seine Wohnung gebeten haben!!!

 

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte in einem ähnlichen Fall den Widerruf der WBK durch die Waffenbehörde bestätigt (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 30.10.2012, 4 K 724/12).

Der WBK-Inhaber hatte die unangemeldeten Kontrolleure an der Haustür abgewiesen, mit der Begründung, er müsse zunächst noch einmal ein paar Medikamente zu sich nehmen. Die Kontrolleure ließen sich darauf nicht ein und widerriefen mit Sofortvollzug die WBK.

In der dagegen geführten Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg wurde ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Waffenbehörde dem ehemaligen WBK-Inhaber auf einen neuen Antrag hin sofort eine neue WBK erteile und die Berufung zurückgenommen werde. Das OVG hatte darauf hingewiesen, dass eine einmalige Verweigerung der Waffenkontrolle nicht als so schwerwiegend anzusehen sei, dass damit die Rechte aus Artikel 13 Grundgesetz (Unverletzlichkeit der Wohnung) unterlaufen werden können.

 

Aber Vorsicht:

Das Betreten der Wohnung gegen den Willen des Wohnungsinhabers ist zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung möglich.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung berechtigt nur dann zur (einmaligen) Zugangsverweigerung, wenn es sich um eine Routinekontrolle handelt.

Hat die Waffenbehörde Kenntnisse (bspw. aus einer anonymen Anzeige), dann handelt es sich nicht mehr um eine Routinekontrolle. Dann können die Kontrolleure den Zugang zur Wohnung und zu den Waffen verlangen und ggf. auch mittels Zwang durchsetzen.

 

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