Entziehung der Fahrerlaubnis: Ausnahmen von der Regelwirkung des § 69 II StGB

Strafrecht und Justizvollzug
04.07.2014279 Mal gelesen
Bestehen Ausnahmen von der Regelwirkung des § 69 II StGB, so muss eine Entziehung der Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung nicht erfolgen.

Das AG Verden hat einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zurückgewiesen, da durchaus Ausnahmen von der Regelwirkung des § 69 II StGB bestehen und eine Entziehung der Fahrerlaubnis möglicherweise in der Hauptverhandlung nicht erfolgen wird.

 

Im vorliegenden Fall fuhr der Beschuldigte angetrunken einige Meter über den Parkplatz einer Diskothek. Er konnte jedoch glaubhaft geltend machen, dass er das Fahrzeug nur bewegte um darin an einer geeigneten Stelle des Parkplatzes schlafen zu können. Er wollte gerade nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Daher befand das Amtsgericht es für wahrscheinlich, dass in der Hauptverhandlung zum Delikt der Trunkenheit im Verkehr von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wird. Diese erfolgt grundsätzlich bei derartigen Verkehrsdelikten durch die Regelwirkung des § 69 II StGB, wonach davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte nicht mehr geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Der vorliegende Fall mag aber gerade eine Ausnahme dieser Regelwirkung darstellen. Eine vorläufige Entziehung erfolgt demnach nicht.

 

Vgl. AG Verden vom 04.12.2013

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.