Kampf dem Fahrverbot - Das Augenblicksversagen

Strafrecht und Justizvollzug
19.03.20082219 Mal gelesen

Für bestimmte Verkehrssünden sieht der Bußgeldaktalog ein Fahrverbot vor. Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrverbotes ist immer der Vorwurf grob pflichtwidrigen Verhaltens. Das wird bei den im Bußgelkatalog genannten Fällen erstmal vermutet. Will man, dass eine Ausnahme von der Verhängung eines Fahrverbotes gemacht wird, muss man die gesetzliche Vermutung der groben Pflichtwidrigkeit entkräften. Dazu müssen bei Gericht geeignete Umstände dargelegt werden, die den Verstoß als "Augenblicksversagen" charakterisieren. Eine solche Einlassung kann den Führerschein oft retten. Sinngemäß bedeutet dies, dass der Verstoß nur aus Versehen begangen wurde, allerdings mit der Einschränkung, dass dieses "Versehen" nicht wiederum seinerseit grob fahrlässig gewesen sein darf. 

Gerade die genannte Einschränkung führt dazu, dass in der Rechtsprechung längst nicht jede Argumentation als "Augenblicksversagen" durchgeht. So meint  das Oberlandesgericht Hamm z.B., dass ein Augenblicksversagen nicht damit begründet werden kann, dass jemand bei einer erlaubten Autobahn-Geschwinigkeit von 100 km/h um 46 km/h zu schnell fuhr, weil er auf der Suche nach einer bestimmten Ausfahrt drei mal beiderseits der Fahrbahn aufgestellte Verkehrssschilder übersehen hat (OLG Hamm, 11.07.2002 - 2 Ss OWi 137/02).

Grundsätzlich ist aber in vielen Situationen ein Augenblicksversagen denkbar. Ein klassisches Beispiel ist der ortsfremde Autofahrer, der trotz Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit ein Ortseingangsschild übersehen hat, aus dem sich die Geschwindigkeitsbeschränkung ergibt und dem sich auch nicht aufgrund der Bebauung aufdrängen musste, dass er sich in einer Ortschaft befand. Bei dem Vorwurf eines Rotlichtverstoßes erkennt die Rechtsprechung häufig den sog. Mitzieheffekt als Augenblicksversagen an. Der Autofahrer wird von der psychischen "Sogwirkung" des einsetzenden Verkehrs auf Nebenfahrban im Bruchteil einer Sekunde zum Losfahren veranlasst. Auch bei einfachen sog. "Frühstarter-Fällen", sind die Gerichte hinsichtlich der Annahme eines fahrverbotsausschließenden Augenblicksversagens recht großzügig. Der Autofahrer, der zunächst ordnuhngsgemäß angehalten hat, verwechselt das Grünlicht einer anderen Ampel mit dem für seine Fahrsprur geltenden Signal und fährt los. An großen Kreuzungen werden solche Verwechslungen durch die Art der Aufstellung der Ampeln ja auch geradezu begünstigt. Diese Stellen sind meist schon gerichtsbekannt und der Verkehrssünder darf mit einer milden Beurteilung rechnen. Es ist in solchen Fällen aber immer ratsam, die fehlerträchtige Situation vor Ort für das Gericht zu dokumentieren.              

Vorsicht bei Einlassungen zur Sache:

Einlassungen gegenüber der Bußgeldstelle oder dem Gericht sollte man als Betroffener besser nicht machen. Auch wenn man meint, sich rechtfertigen zu können, geht der Schuss schnell nach hinten los. Aufgrund der gemachten Angaben sieht sich dann schnell mit einer Verdoppelung der Geldbuße wegen vorsätzlicher Begehung (bei Bußgeldsachen wird grundsätzlich nur von fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen) konfrontiert. So hat das Oberlandesgericht Hamm bei der Einlassung eines Autofahrers, dem eine Überschreitung der zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 40 km/h vorgeworfen wurde, er sei "höchstens mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h gefahren" eine Verurteilung wegen Vorsatz für rechtens gehalten (OLG Hamm, 24.10.2001 - 2 Ss OWi 916/01). Ganz gefährlich kann es auch werden, wenn man Übermüdung oder Einnahme von Medikamenten als Grund für das Übersehen einer Verkehrsanordnung nennt. Das kann schlimmstenfalls sogar die Fahrerlaubnis in Gefahr bringen.        

Es ist daher ratsam, eine Einlassung mit dem Ziel ein "Augenblicksversagen" darzulegen, nur mit einem Verteidiger vorzubereiten.  

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Der Verfasser, Christian Demuth, ist als Rechtsanwalt nahezu ausschließlich im Verkehrsordnungswidrigkeiten- und Strafrecht tätig.