Kampf dem Fahrverbot - Rotlichtverstoß

Strafrecht und Justizvollzug
28.02.2008 4773 Mal gelesen

Für den vermeintlichen Verkehrssünder, dem ein Rotlichtverstoß vorgeworfen wird, ist die Dauer der Rotzeit von entscheidender Bedeutung. Denn wenn die Rotphase der Ampel schon länger als eine Sekunde andauerte, wird der Verstoß schärfer geahndet. Neben dem Bußgeld muss man dann grundsätzlich auch mit einem Fahrverbot rechnen. Juristen bezeichnen das als qualifizierten Rotlichtverstoß.

Wichtig ist daher, alle Fakten, die mit der Berechnung der Rotzeit zu tun haben, genau zu überprüfen. Auch muss der Verstoß zur Verhängung eines Fahrverbots objektiv wie subjektiv von einigem Gewicht sein.  

Wenn man nicht gerade an Ort und Stelle angehalten wurde, stellt sich zunächst aber immer die Frage, ob man überhaupt als Fahrer zur Tatzeit identifiziert werden kann. Nur der  tatsächliche Fahrer und nicht etwa der Halter des Fahrzeugs darf für den Verstoß zur Verantwortung gezogen werden. Dann muss man prüfen, ob überhaupt ein echter Rotlichtverstoß begangen wurde. Das Fahrzeug muss den eigentlichen Schutzbereich der Kreuzung oder der Straße erreicht haben. Dieser Schutzbereich des Quer- oder Gegenverkehrs beginnt meist nicht unmittelbar hinter der Haltlinie. Der Sinn der verschärften Ahndung von qualifizierten Rotlichtverstößen liegt nämlich im Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, die darauf vertrauen dürfen, dass sie durch die Einhaltung des Haltegebot sicher passieren können.

Häufig ergaben Fehler bei der Bestimmung der Dauer der Rotlichtzeit. Ursache können technische Störungen oder eine zu kurze Gelbphase sein. Es müssen mögliche Sicherheitsabschläge berücksichtigt worden sein. Unbedingt muss als Ausgangspunkt für die Zeitberechnung die Anhaltelinie gewählt werden.  

Besonders fehlerträchtig ist es naturgemäß, wenn der Vorwurf auf den Feststellungen eines Polizisten oder sonstigen Zeugen beruht. Der menschliche Faktor ist erhöht das Fehlerrisiko und somit die Anforderungen an beweissichere Feststellungen. Beruhen die Angaben zur Rotlichtzeit allein auf der Schätzung durch Polizeibeamte müssen nähere Angaben dazu gemacht werden, aufgrund welcher Umstände von der Richtigkeit der Schätzung auszugehen sei. Das Gericht muss Angaben zur Methode der Zeitfeststellung des Zeugen. Dazu gehört z.B. die Angabe, wie weit der Betroffene noch von der roten Ampel entfernt war, als diese auf Rot schaltete. Bloße gefühlsmäßige Schätzungen eines Polizisten reichen nach  obergerichtlicher Rechtsprechung für die Feststellung einer länger als eine Sekunde dauernden Rotlichtzeit nicht aus. Nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid können in einer späteren Hauptverhandlung vor Gericht Zweifel an der Beweiswürdigung der Zeugen über entsprechende Befragung zum Beobachtungsstandort und der angewandten Messmethode aufgezeigt werden. 

Doch auch wenn ein qualifizierter Rotlichtverstoß einwandfrei dokumentiert wurde, kann der Betroffene einem Fahrverbot noch entgehen, wenn ihm aufgrund atypischer Umstände der Tat keine grobe Pflichtwidrigkeit angelastet werden kann. Ein Beispiel ist der sog. Mitzieheffekt. Hierbei handelt es sich im Prinzip um ein Augenblicksversagen des Kraftfahrers. An einer mehrspurigen Straße fährt er bei Rot an, weil er unterbewusst wahrnimmt, dass Fahrzeuge auf der Nebenspur, für die schon Grün angezeigt wird, losfahren. Subjektiv hat der Betroffen den Verstoß in solchen Fällen bloß leicht fahrlässig begangen.

Ein anderes Beispiel ist der Frühstarterfall. Typisches Beispiel: Der Charakter der Ampelkreuzung stellt sich als etwas verworren dar und der Fahrer nimmt versehentlich das Grünzeichen einer weiter vorn liegenden Ampel zum Anlass loszufahren. Auch in solchen Fällen wäre die Verhängung eines Fahrverbotes nicht rechtens, da es am subjektiven Element der groben Pflichtwidrigkeit fehlt. Wer zunächst bei Rotlicht anhält zeigt, dass er sich rechtstreu verhalten will und es besteht nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid für das Gericht immer Anlass, die Fehleinschätzung des Betroffenen nur als fahrlässig zu werten.  

Aber auch wer ohne zunächst anzuhalten, einen Fehler macht, weil er unzutreffend davon ausgeht, die Ampel habe auf Grünlicht gewechselt kann sich vor Gericht oftmals erfolgreich auf ein Augenblicksversagen berufen. So hat das OLG Düsseldorf bei einem Linksabbieger einen nur fahrlässigen Verstoß anerkannt, der geglaubt hatte, das Grünlicht für Geradeausfahrer gelte auch für ihn. Dass dieser Fahrer dabei verbotswidrig wenden wollte hat für das OLG keine Rolle gespielt. Das OLG Düsseldorf hat auch auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet, wo ein Betroffener, der sich gedanklich schon auf Parkplatzsuche befand an einer Fußgängerampel zunächst sämtliche Fußgänger hat überqueren lassen.  

Gerade bei nicht ortskundigen Autofahrern kann eine fahrlässige Verwechslung von Lichtzeichenanlagen oft erfolgreich geltend gemacht werden.  

Eher selten sind die Fälle, in denen einer Missachtung der länger als einer Sekunde dauernden Rotphase schon rein objektiv kein besonderes Gewicht zukommt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Anwesenheit anderer Verkehrsteilnehmer am Ort des Verstoßes ausgeschlossen ist, wie etwa bei einer rein einspurigen Verkehrsführung an einer Baustellenampel.     

 

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Der Verfasser, Christian Demuth, ist als Rechtsanwalt nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig.