Ich war zuerst da! Vom Recht auf den zuerst gesehenen Parkplatz, der immer wieder Anlass für erbitterte Diskussionen, aber auch Handgreiflichkeiten, Fahrzeugbeschädigungen, Anzeigen wegen Nötigung ode

Strafrecht und Justizvollzug
06.01.20086277 Mal gelesen

Das Leben in schwer, vor allem, wenn man nur kurz in der Innenstadt parken möchte und spät dran ist. Ehrlich betrachtet kennt jeder die Situation: man sieht einen Parkplatz, will glücklich einparken, doch dann wedelt schon ein "Fußgänger" abwehrend mit Armen, Handtasche und Schirm und bedeutet einem, der Platz sei schon "reserviert".

Nun: reservieren darf man Parkplätze nicht, dass weiß inzwischen jeder (zumindest im Grunde seines Herzens). Aber wenn man erst wenden muss und einen Beifahrer dabei hat und es der einzige Parkplatz ist, den es gibt. da könnte doch schon der Beifahrer aussteigen und "beim Einparken helfen" (sowie im Vorfeld für die halbe Minute, die man noch braucht, den Platz verteidigen).

Schön die folgende Schilderung aus dem Presseportal der Polizei (sie ähnelt zahlreichen weiteren Fällen, wie sie in unserer Kanzlei betreut werden):

http://www.presseportal.de/polizeipresse/p_story.htx?nr=882490
POL-K: 061005-1-K Kampf um Parkplatz am Rheincenter
05.10.2006 - 12:34 Uhr, Polizei Köln Pressemappe [Pressemappe]
Köln (ots) - Am Mittwochnachmittag (04. Oktober) haben ein
64-jähriger Opelfahrer und die 42-jährige Beifahrerin eines
Parkplatzsuchenden in Köln-Weiden mit harten Bandagen um eine freie
Parklücke gekämpft. Der 64-Jährige blieb Sieger des Duells, büßte
dafür allerdings seinen Führerschein ein.

Um 16.30 Uhr musste die 42-Jährige mit ansehen, wie sich der
Fahrer eines roten Opels am Rheincenter in die Parklücke quetschen
wollte, vor der man bereits wartete. Die Frau stieg aus dem Auto aus
und wartete bis ein Fiesta aus der Parklücke gefahren war. Dann
stellte sie sich so hin, dass der 64-Jährige nicht einparken konnte.

Der wiederum ließ sich nicht beirren und drängte die 42-Jährige
mit der Stoßstange seines Wagens langsam zurück. Ab hier weichen die
Schilderung beider Beteiligten aber voneinander ab. Während die
42-Jährige angibt, sie sei in Folge der Fahrmanöver auf die
Motorhaube gefallen, schildert der 64-Jährige, die Frau habe sich
laut schimpfend auf sein Auto geworfen.

Die Angelegenheit macht den 64-Jährigen möglicherweise zum
Dauerparker. Sein Führerschein wurde beschlagnahmt. Da er Widerspruch
gegen die Beschlagnahme einlegte, wird sich nun ein Richter mit der
Sache beschäftigen. (de)


Noch schöner wird es dann, wenn bei PKWs, der "erste vor Ort" und jener, für den reserviert wurde, dann beide vor Ort sind und aus verschiedenen Winkeln versuchen, einzuparken.

Nun - auf den ersten Blick erscheint die Sachlage klar (OLG Nürnberg AZ 2 Ss 54/1997): Fußgängern ist es verboten, Parkplätze zu blockieren, um sie für Autofahrer, die noch nicht vor Ort sind, freizuhalten. Es gilt die Regel, dass der zuerst eintreffende Autofahrer den Anspruch auf den Parkplatz hat. In diesem nun mehr als 10 Jahre alten Fall hatte der Autofahrer, der sich mit seinem Auto einer solchen Person näherte diese sanft berührt, um sie zur Freigabe des Platzes zu bewegen. Das Gericht sah keine Nötigung im Verhalten des Autofahrers, zu einer Körperverletzung war es nicht gekommen. (OLG Naumburg, AZ 1 Ss 505/97-07/98).

Anders in einem noch älteren Fall: das bayrische OLG befand, dass genau dieses Verhalten eines Autofahrers ahndete. Nun hatte dieser dem Fußgänger nicht nur gedroht, sondern dieser war nach der "Berührung" durch das Fahrzeug tatsächlich gestürzt: Der Tatvorwurf lautete auf Körperverletzung, ein Notwehrrecht habe nicht vorgelegen (BayObLG, Az.: 2 St RR 239/94).

Fazit:
Der Vorwurf der Nötigung kann je nach Situation dem PKW-Fahrer, aber auch dem den Platz freihaltenden Fußgänger gemacht werden. Hier geht es um die Feinheiten des Falles und der Beweislage.

Was bedeutet das für Sie?
1. Nach §12 Stvo (5) gilt:
An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.
2. Dies sollten Sie berücksichtigen - Ihrer Nerven willen, der StVO wegen und auch um lästige verbale, tätliche und womöglich strafrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
3. Sollten Sie sich in unverschuldeter Maßen in einer solchen Patt-Situation befinden, MEIDEN SIE Tätlichkeiten und Drohungen, die im weiteren Verlauf als Nötigung oder gar (versuchte) Körperverletzung gegen Sie ausgelegt werden könnten. Nötigung und Körperverletzung sind keine Bagatellvorwürfe! Hinzukommt, dass ein aggressives Verhalten in einer Verkehrssituation - wie dem Einparken- als mangelhafte Eignung, ein Fahrzeug zu führen - ausgelegt werden könnte. Das kann den Führerscheinverlust zur Folge haben (s. Polizeibericht oben).
4. Auch wenn Ihre Rechtsschutzversicherung beim Vorwurf der Nötigung nicht zahlt, Sie sollten sich dringlich vor der ersten Einlassung/Aussage bei der Polizei fachanwaltlich beraten lassen. Wie die geschilderten Urteile klar belegen kommt es auf Nuancen an - und geht es bei PKW-Fahrern, wie auch "reservierenden Fußgängern" möglicherweise sogar um den Führerschein.
5. Sollte diese Situation bereits aufgetreten sein und Sie sind bereits zu Stellungnahme aufgefordert:
- Überlegen Sie, wie die Situation war, welche Zeugen es gibt.
- Als "reservierender Fußgänger": Waren Sie bereits im Begriff, den anderen PKW in die Lücke zu lotsen (dann war er der erste und Sie haben nicht den Platz freigehalten). Sie standen also nur in der Lücke, um gut Zeichen gebe zu können und nicht um den "gegnerischen" Parkplatzanwärter von der Lücke abzudrängen, was dem Tatbestand der Nötigung entspricht?
- Als "erster PKW-Fahrer an der Lücke", dem ein Fußgänger die Einfahrt auf den kostbaren Parkplatz versperrt und ihn dadurch "nötigt": Fuhren Sie nur auf diesen zu, weil Sie glaubten, er träte gerade freiwillig zur Seite?
- So oder so: Sie sollten rechtzeitig den Fachanwalt für Verkehrsrecht konsultieren!

Wie wird man bestraft, wenn man "einfach so vordrängelt" (ohne Nötigung):
Dies fällt im Bußgeldkatalog unter "Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet" und wird mit 10 Euro geahndet.